Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 205
Der Nießbrauch endet u.a. durch
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Tod des Nießbrauchers; |
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bei juristischen Personen mit ihrem Erlöschen, § 1061 BGB; |
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Eintritt einer (auflösenden) Bedingung, z.B. der Wiederverheiratung des Nießbrauchers; sehr häufig in Testamenten, die ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bis zu seiner Wiederverheiratung vorsehen; |
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einseitige Erklärung des Nießbrauchers, dass er den Nießbrauch aufhebe, §§ 1064, 1068, 1072 BGB; beim Grundstücksnießbrauch muss zusätzlich die Löschung im Grundbuch erfolgen; |
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Zwangsversteigerung der Sache, sofern der Nießbrauch dem Beschlagnahmegläubiger im Rang nachgeht und deshalb nicht in das geringste Gebot fällt (vgl. Rdn 174 ff.). |
Rz. 206
Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbraucher die Sache an den Eigentümer zur Zeit der Beendigung zurückzugeben, § 1055 BGB. Dabei gilt Folgendes:
Die Sache ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsmäßiger Wirtschaft befinden müsste. Veränderungen und Verschlechterungen lösen keine Ersatzansprüche aus, soweit sie durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs entstanden oder durch außergewöhnliche Vorkommnisse, die der Nießbraucher nicht zu vertreten hat, bedingt sind.
Rz. 207
Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trifft den Eigentümer. Gibt der Nießbraucher die Sache in einem schlechteren Zustand zurück als es bei ordnungsmäßiger Wirtschaft zu erwarten gewesen wäre, ist er dem Eigentümer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Verschlechterung zu vertreten hat. Bestand der Nießbrauch an einem Grundstück, muss der Nießbraucher in die Löschung seiner Rechte im Grundbuch einwilligen, § 19 GBO. Waren verbrauchbare Sachen, die nach § 1067 BGB Eigentum des Nießbrauchers geworden sind, Gegenstand des Nießbrauchs, hat der Nießbraucher nach Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer (in der Regel dem Erben) den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Nießbrauchsbestellung hatten.