Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 105
Die Frage einer etwaigen Lastentragung darf bei Grundstücksvermächtnissen nicht außer Acht gelassen werden. Da es sich bei auf einer Immobilie ruhenden Schulden im Regelfall um Nachlassverbindlichkeiten handeln dürfte, die von den Erben zu tragen sind, kann es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Vermächtnisnehmer oder die Erben die Verbindlichkeiten zu tragen haben, wenn die Schulden zum Erwerb der Immobilie eingegangen worden waren. Es sollte daher im Testament klargestellt werden, ob sich der Vermächtnisnehmer an der Lastentragung zu beteiligen hat. Unbedingt zu klären sind bei Grundpfandrechten die zugrunde liegenden Kreditverträge. Wichtig ist dabei, ob die Kredite das Vermächtnisgrundstück betreffen oder etwa ein anderes Objekt.
Rz. 106
Muster 14.20: Grundstücksvermächtnis mit Lastentragungspflicht
Muster 14.20: Grundstücksvermächtnis mit Lastentragungspflicht
Ich, _________________________, wende im Wege des Vermächtnisses mein Grundstück in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Blatt _________________________, Fl.Nr. _________________________, meinem Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ zu. Zu Ersatzvermächtnisnehmern bestimme ich die Abkömmlinge meines Sohnes _________________________ nach gesetzlicher Erbfolgeordnung. Bestehen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Verbindlichkeiten, die auf dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück in Form eines Grundpfandrechts abgesichert sind und betreffen diese Verbindlichkeiten auch das zugewandte Grundstück, so hat der Vermächtnisnehmer diese zu übernehmen. Die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses tragen die Erben.
Rz. 107
Zu klären ist die Frage, ob der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Beseitigung von Belastungen (dingliche Rechte) hat, wenn auf dem zugewandten Grundstück Grundschulden oder Hypotheken eingetragen sind. Die Frage der Beseitigung der Belastung ist in der Verfügung von Todes wegen zu klären, da andernfalls die Vermutungsregeln der §§ 2165–2168 BGB, speziell bei Grundstücken die Sonderregelung des § 2182 Abs. 3 BGB gelten.
Rz. 108
Muster 14.21: Gegenstandsvermächtnis mit Freistellungsverpflichtung
Muster 14.21: Gegenstandsvermächtnis mit Freistellungsverpflichtung
Ich, _________________________ vermache im Wege des Vermächtnisses mein Grundstück in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Blatt _________________________, Fl.Nr. _________________________, meinem Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________. Zu Ersatzvermächtnisnehmern bestimme ich die Abkömmlinge meines Sohnes _________________________ nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Bestehen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Verbindlichkeiten, die auf dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück in Form eines Grundpfandrechts abgesichert sind, so hat der Erbe diese Verbindlichkeiten zu tragen. Darüber hinaus wird der Erbe verpflichtet, die Freistellung des Grundstücks vorzunehmen, indem er die Löschung des Grundpfandrechts durch Tilgung der Schulden oder eine ersatzweise Sicherung veranlasst. Die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses tragen die Erben.