Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 183
Da der Nießbrauch an einem Unternehmen gleichzeitig ein Nießbrauch an den dazugehörenden Sachen und Rechten ist, gelten die Vorschriften der §§ 1030–1084 BGB. Sollte das Unternehmen jedoch das gesamte Vermögen des Nießbrauchsbestellers darstellen, wären auch die Vorschriften über den Vermögensnießbrauch anzuwenden (§§ 1085–1089 BGB).
aa) Umlaufvermögen des Unternehmens
Rz. 184
Das Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 HGB) stellt u.a. auch verbrauchbare Sachen i.S.d. § 1067 BGB dar. Deshalb werden die verbrauchbaren Sachen nach dieser Vorschrift Eigentum des Nießbrauchers. Verbunden damit ist das Verfügungsrecht des Nießbrauchers.
bb) Anlagevermögen
Rz. 185
Im Umkehrschluss zu § 1067 BGB verbleibt das Anlagevermögen im Eigentum des Nießbrauchsbestellers. Der Nießbraucher kann über die Gegenstände des Anlagevermögens nicht verfügen. Denkbar ist aber, dem Nießbraucher insofern durch den Erblasser eine Vollmacht erteilen zu lassen, so dass er in gewissen Grenzen eine Verfügungsbefugnis erlangt.
cc) Fortführung des Unternehmens
Rz. 186
Da der Nießbraucher verpflichtet ist, die nießbrauchsbelastete Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten, ist er auch verpflichtet, das Unternehmen fortlaufend zu betreiben. Es ist ihm auch nicht gestattet, den Betrieb wesentlich umzugestalten oder zu verändern.
dd) Fortführung der Firma
Rz. 187
Der Nießbraucher kann gemäß § 22 Abs. 2 HGB die Firma fortführen, wenn der Nießbrauchsbesteller darin einwilligt. Aus § 1041 BGB kann sich eine Verpflichtung zur Einwilligung in die Fortführung der Firma ergeben.
ee) Haftung für Geschäftsschulden
Rz. 188
Führt der Nießbraucher das Geschäft unter der bisherigen Firma weiter, so haftet er für die bereits bestehenden Geschäftsverbindlichkeiten persönlich mit seinem gesamten Vermögen nach § 25 HGB. Für neu eingegangene Geschäftsverbindlichkeiten haftet der Nießbraucher ohnehin kraft Rechtsgeschäfts. Fraglich ist jedoch, ob der Nießbrauchsbesteller solche Verbindlichkeiten bei Nießbrauchsbeendigung zu übernehmen hat und ob ihn insofern eine Haftung nach § 25 HGB trifft. Diese Frage dürfte zu bejahen sein.
ff) Gewinnermittlung
Rz. 189
Hochstreitig ist die Frage, wie der dem Nießbraucher zustehende Reingewinn zu ermitteln ist. Fraglich ist dabei insbesondere, welche Aufwendungen abzuziehen sind. Wenn der Erblasser sich zu einem Unternehmensnießbrauch entschließt, sollten deshalb, um Streitigkeiten vorzubeugen, Regeln über die Ermittlung des Reingewinns in das Testament mit aufgenommen werden.