Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 26
Zur Sicherstellung der Vermächtniserfüllung kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker (§ 2223 BGB) bestimmen mit der Aufgabe, nach dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand zu übertragen. Er kann aber auch den Vermächtnisnehmer selbst zu seinem Testamentsvollstrecker ernennen mit der alleinigen Befugnis, sich nach dem Erbfall das Vermächtnis zu erfüllen, wobei kein Verstoß gegen § 181 BGB vorliegt, da es sich hierbei ausschließlich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.
Wird der Vermächtnisnehmer selbst als Testamentsvollstrecker benannt, bleibt die Frage der Vergütung zu regeln. Da es in erster Linie um die Sicherstellung des Vermächtnisses geht, ist in einem solchen Fall der Aufgabenkreis hierauf zu beschränken und eine Vergütung des Testamentsvollstreckers auszuschließen. Im Übrigen ist auch unbedingt die Frage der Kostentragung der Erfüllung des Vermächtnisses zu regeln (siehe Rdn 106).
Rz. 27
Muster 14.2: Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker
Muster 14.2: Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker
Im Wege des Vermächtnisses erhält meine Mutter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft _________________________ Str. _________________________ in _________________________, ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an sämtlichen im Erdgeschoss befindlichen Räumen meines Hausanwesens _________________________ Str. _________________________ in _________________________, einschließlich der Küche, des Bades und des Gartens. Der Eigentümer hat die Kosten der Instandhaltung zu tragen. Die laufenden Kosten für Strom, Wasser, Gas trägt die Berechtigte selbst. Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht benannt.
Ich bestimme die Vermächtnisnehmerin zur Testamentsvollstreckerin mit der alleinigen Aufgabe, sich das Wohnungsrecht zu bestellen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Vermächtnisnehmerin steht hierfür keine Testamentsvollstreckervergütung zu. Die übrigen Kosten der Vermächtniserfüllung (Notar etc.) haben die Erben zu tragen.
Rz. 28
Sinnvoll ist die Einsetzung des Vermächtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker aber nur, wenn es sich um ein Vermächtnis handelt, das ohne die Mitwirkung der Erben selbst erfüllt werden kann. Dies ist z.B. bei einem Grundstücksvermächtnis oder aber auch bei der Bestellung eines Wohnungsrechts bzw. eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück der Fall; aber auch bei anderen Gegenständen, die der Testamentsvollstrecker ohne Mitwirkung der Erben in Besitz nehmen kann. (Zum Nießbrauchsvermächtnis vgl. Rdn 137 f. und zum Wohnungsrechtsvermächtnis vgl. Rdn 219 ff.).