Rz. 123

Von Teilverfahrenskostenhilfe wird aber auch gesprochen, wenn die Verfahrenskostenhilfe nur teilweise bewilligt wird und der Rechtsstreit nur über diesen Teil geführt wird. In diesem Fall entstehen bezüglich der im VKH-Bewilligungsverfahren angefallenen Gebühren vergleichbare Probleme.

 

Rz. 124

 

Beispiel

Es geht um das VKH-Bewilligungsverfahren über 10.000,00 EUR; die Verfahrenskostenhilfe wird nur über 4.000,00 EUR bewilligt, der Rechtsstreit wird über diese 4.000,00 EUR geführt.

Der Anwalt erhält aus der Staatskasse:

 
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR)    
gem. Tabelle zu § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG   327,60 EUR

Er erhält vom Mandanten:

 
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 10.000,00)    
gem. Tabelle zu § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 558,00 EUR  
abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR)    
gem. Tabelle zu § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG – 252,00 EUR  
Der Mandant schuldet:   306,00 EUR
 

Rz. 125

 

Fortsetzung des Beispiels

Auch in diesen Fällen wird vertreten, dass § 15 Abs. 3 RVG anzuwenden ist.[150]

 
Aus der Staatskasse werden vergütet:
gem. Tabelle zu § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 327,60 EUR
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 10.000,00)  
gem. Tabelle zu § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 558,00 EUR
  885,60 EUR
 
Aus einem Gesamtwert von 10.000,00 EUR würden  
gem. Tabelle zu § 13 RVG anfallen:  
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 725,40 EUR
 
Der Anwalt erhält insgesamt: 725,40 EUR
Davon erhält er aus der Staatskasse: – 327,60 EUR
und vom Mandanten: 397,80 EUR
[150] AnwK-RVG/Mock/Fölsch, VV 3335 Rn 22 ff.; schlägt eine andere Berechnungsmethode vor, indem er im Gegensatz zum vorangehenden Beispiel § 15 Abs. 3 RVG einsetzt.

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