Rz. 79
Es muss sich um eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG handeln.[84] Auch die Zahlungsvereinbarung gem. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG gehört hierher. Die Einigung muss tatsächlich zustande gekommen und nicht widerrufen sein.
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