Rz. 249

Wird außergerichtlich weder der Zahlungsanspruch noch der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung erfüllt, ist der Pflichtteilsberechtigte zur Hemmung der Verjährung darauf angewiesen, den Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Bei der Durchsetzung im Wege der Stufenklage wird es aber i.d.R. einige Jahre dauern, bis der Pflichtteilsberechtigte schließlich in der letzten Stufe seinen Zahlungsanspruch beziffern kann. Auch wenn der Zahlungsanspruch in der letzten Stufe grundsätzlich nicht verjährt (zumindest wenn er nach Erfüllung der Hilfsansprüche konkret gestellt wird[402]), besteht die Problematik, dass der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum kein Geld sieht. Es besteht daher die Möglichkeit, vor Erhebung der Stufenklage zu prüfen, ob diese nicht bereits mit einer bezifferten Teilklage verbunden werden sollte.

 

Rz. 250

Nach Rechtsprechung des BGH[403] besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine unbezifferte Stufenklage mit einer bezifferten Teilklage zu verbinden. Dabei sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Teilbezifferung nur auf den absolut unstreitigen Teil der Pflichtteilsforderung beschränkt wird. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass bereits nach der ersten mündlichen Verhandlung das Gericht einem entsprechenden Urteil stattgibt und der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit hat, einen Teil seiner Forderungen bereits zu vollstrecken. Die bezifferte Teilklage, verbunden mit einer Stufenklage, bietet sich daher immer dann an, wenn der Kläger sicher davon ausgehen kann, dass ihm ein bestimmter Mindestbetrag in jedem Fall zusteht. Bezieht sich die bezifferte Teilklage auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und teilweise auch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, dann ist in der Begründung aufzuschlüsseln, wie sich der Teilbetrag zusammensetzt.

 

Rz. 251

Muster 14.9: Stufenklage und bezifferte Teilklage

 

Muster 14.9: Stufenklage und bezifferte Teilklage

An das Landgericht _________________________

Stufenklage und bezifferte Teilklage

des Klägers _________________________

gegen

den Beklagten _________________________

wegen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Namens und im Auftrag des Klägers werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit _________________________ zu bezahlen.
2.

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Erblassers _________________________, verstorben am _________________________, unter Hinzuziehung des Klägers zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

aa) alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Immobilien, Sachen und Forderungen (Aktiva),
bb) alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Erbfallkosten und Erblasserschulden (Passiva),
cc) alle unentgeltlichen und teilunentgeltlichen Zuwendungen sowie ehebezogenen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat (§ 2325 BGB).
b) Für den Fall, dass die Auskunft unter Ziff. 2. a) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die erteilten Auskünfte über die lebezeitigen unentgeltlichen und teilunentgeltlichen Zuwendungen nach bestem Wissen so angegeben hat, wie er dazu imstande war.
c) Den Wert der sich nach erteilter Auskunft ergebenden Nachlassgegenstände (mit Ausnahme des Grundstücks _________________________) durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen.
d) Ein Viertel (Quote) des sich anhand der nach Ziff. 2. a), b) und c) zu erteilenden Auskunft, eidesstattlichen Versicherung und Wertermittlung ergebenden Betrages abzüglich des aus Ziff. 1. stattgegebenen Betrages zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit _________________________ zu bezahlen.

Begründung:

In Ziff. 1. der Klageschrift macht der Kläger im Wege der Teilklage bereits einen unstreitig bestehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch anhand der bislang bekannten Nachlassgegenstände und Nachlassforderungen geltend. Nach Ansicht des BGH kann eine Stufenklage mit einer mit einem Mindestbetrag bezifferten Teilklage verbunden werden.[404] Der Zahlungsanspruch wird daher bereits als unstreitiger Teil des in der Stufenklage unter Ziff. 2. d) geltend gemachten Zahlungsanspruchs vorab gefordert.

Der Zahlungsanspruch gem. Ziff. 1. basiert auf den bislang bekannten und unstreitigen Nachlasswerten und Schenkungen und stellt sich wie folgt dar: _________________________

Der Teilbetrag besteht aus einem ordentlichen Pflichtteil i.H.v. _________________________ EUR, der sich wie folgt zusammensetzt: _________________________

Der Teilbetrag besteht aus einem außerordentlichen Pflichtteil i.H.v. _________________________ EUR, der sich wie folgt zus...

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