Rz. 303

Kompliziert wird die Situation dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat und er bezüglich beider Ansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten von seiner Berechtigung erfährt. Hier stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Hat der Pflichtteilsberechtigte zunächst Kenntnis von der ihn enterbenden letztwilligen Verfügung, so beginnt damit die Verjährung für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch zu laufen. Erfährt er des Weiteren zu einem späteren Zeitpunkt, dass der Erblasser eine Schenkung an einen Dritten getätigt hat, dann beginnt zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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