Rz. 2

Bei der Wohnleihe, also der unentgeltlichen Versorgung von Personen mit Wohnraum, handelt es sich zivilrechtlich um einen Leihvertrag.[1] Insbesondere liegt keine Schenkung der Nutzungsmöglichkeit i.S.d. § 516 BGB vor, weil der Vermögensgegenstand nicht aus dem Vermögen des Eigentümers ausscheidet,[2] was auch bei ungewisser Laufzeit gilt (insbesondere bei Vereinbarung auf die Lebenszeit des Nutzers).[3] Dabei ist auch im Unterlassen eines Vermögenserwerbs durch anderweitige ertragbringende Vermietung keine Schenkung zu sehen, § 517 BGB.

 

Rz. 3

Abzugrenzen von der Wohnleihe sind sog. Angehörigen-Mietverträge. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aus ertragsteuerlicher Sicht stets die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG. Danach ist eine entgeltliche Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken zu weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich. In letzterem Fall können die Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG, also insbesondere Absetzung für Abnutzung oder die Schuldzinsen, im Rahmen der Einkünfteerzielung voll abgesetzt werden.

 

Rz. 4

Abzugrenzen ist die Wohnleihe ferner von der Einräumung eines Nießbrauchs oder dinglichen Wohnrechts. Diese Zuwendung stellt grundsätzlich einen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb dar, dessen Wert sich nach § 14 BewG richtet (siehe § 1 Rdn 7 ff.>).

[1] BGH v. 11.12.1981 – V ZR 247/80, BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820.
[2] Fischer/Pahlke/Wachter/Fischer, § 7 ErbStG Rn 162.
[3] BGH v. 11.7.2007 – IV ZR 218/06, FamRZ 2007, 1649.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?