Rz. 2
Zunächst sollen die Rechtsbehelfe der ZPO kurz dargestellt werden:
In der ZPO ist der vorläufige oder auch einstweilige Rechtsschutz in den §§ 916 bis 945 ZPO geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen dem Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO und der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO. Für beide Rechtsbehelfe gelten die §§ 943 bis 945 ZPO.
Rz. 3
Durch den Arrest wird gem. § 916 Abs. 1 ZPO ausschließlich die künftige Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, gesichert.
Beispiele
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Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs, |
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Sicherung des Pflichtteilsanspruchs, |
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Sicherung eines Geldvermächtnisses |
Rz. 4
Die einstweilige Verfügung hingegen sichert gem. §§ 935, 940 ZPO die künftige Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind.
Beispiele
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Sicherung von gegenständlichen Vermächtnissen, |
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Sicherung des Herausgabeanspruchs aus §§ 2287, 2288 BGB |
Rz. 5
Die genannten Rechtsbehelfe schließen sich somit grundsätzlich gegenseitig aus.
1. Arrest
a) Voraussetzungen für den Arrestbefehl
Rz. 6
Zunächst muss der Gläubiger in seinem Arrestgesuch nach § 920 ZPO schlüssig einen Arrestanspruch gem. § 916 ZPO und einen Arrestgrund gem. §§ 917, 918 ZPO darlegen und glaubhaft machen (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei dem Gesuch ist besonders darauf zu achten, dass der geforderte Geldbetrag bzw. Geldwert wegen § 923 ZPO genau zu beziffern ist. Ansonsten genügt für die Zulässigkeit des Antrags das bloße Behaupten des Anspruchs.
Rz. 7
Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn gem. § 917 Abs. 1 ZPO objektiv zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung eines Arrestes die künftige Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs entweder vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde.
Beispiel
Der Erbe will sich mit dem kompletten Vermögen in das Ausland absetzen, um nicht den Pflichtteil auszahlen zu müssen.
Rz. 8
Allerdings kann kein Arrest erfolgreich durchgesetzt werden, wenn z.B. zu befürchten ist, dass weitere Pflichtteilsberechtigte zuvorkommen. Das Arrestgesuch kann entweder beim zuständigen Gericht der Hauptsache oder aber beim Amtsgericht der belegenen Sache gem. §§ 919, 943 ff., 802 ZPO eingereicht werden.
b) Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und -grunds
Rz. 9
Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, gilt dies nur dann, wenn der Gegner die arrestbegründenden Tatsachen gem. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO bestreitet. Im Verfahren muss nicht der volle Beweis durch präsente Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage, Vorlage eines Sachverständigengutachtens) geführt, sondern lediglich dem Richter die Vorstellung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vermittelt werden. Zu beachten ist, dass diese erhebliche Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung nur für den Tatsachenvortrag gilt.
Rz. 10
Problematisch ist die Glaubhaftmachung im elektronischen Rechtsverkehr. Hier lauern einige Haftungsgefahren. Nach Inkrafttreten von § 130d ZPO (seit dem 1.1.2022) sind Anwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO zu übermitteln. Es bleibt jedoch grundsätzlich möglich, eidesstattliche Versicherungen schriftlich einzureichen. Für die Praxis wird vorgeschlagen, dass der Prozessbevollmächtigte eine digitale Kopie der eidesstattlichen Versicherung vorlegt und selbst versichert, ihr liege die eidesstattliche Versicherung schriftlich vor, zusammen mit der Ankündigung, diese bei Bedarf sofort vorzulegen (sog. Glaubhaftmachungskette).
Als weitere Alternative bietet sich die volldigitale eidesstattliche Versicherung an, also mit qualifiziert elektronischer Signatur der Erklärung (z.B. in Form einer signierten PDF).
Rz. 11
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.
c) Entscheidung über den Arrest
Rz. 12
Das Gericht...