Rz. 59

Das Meistgebot nebst Zinsen, § 49 Abs. 1 ZVG, hat der Ersteher spätestens im Verteilungstermin an das Gericht (Gerichtszahlstelle) unbar zu zahlen. Erscheint der Empfangsberechtigte im Termin nicht, erfolgt die Auszahlung von Amts wegen und der auszuzahlende Betrag wird an den nicht erschienenen Berechtigten überwiesen. Kann die Auszahlung oder Überweisung nicht erfolgen, wird der Betrag hinterlegt, § 117 Abs. 2 S. 2 ZVG.

 

Rz. 60

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.[76] Mit dieser Entscheidung wendet sich der BGH gegen die Auffassung, wonach der Beschluss über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse. Der BGH sieht den Teilungsplan als Beschluss an. Da es keine Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidung im Zwangsversteigerungsgesetz gibt, gilt § 329 Abs. 3 ZPO. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt. Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungsplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren.

 

Rz. 61

Dem BGH ist zu widersprechen.[77] Ungeklärt bleibt nach dieser Entscheidung die Frage, wann das Gericht die Auszahlung der Teilungsmasse an die Berechtigten veranlasst: erst nach Rechtskraft des Teilungsplanes, was u.U. Wochen dauern kann, oder wie bisher unmittelbar nach dem Verteilungstermin?

 

Rz. 62

Immerhin hat hier ein Termin stattgefunden, der ausdrücklich ein Widerspruchsrecht in § 115 ZVG vorsieht. Liegt kein Widerspruch vor, ist der Plan gem. den §§ 117 ff. ZVG auszuführen. Beteiligte, die nicht am Verteilungstermin teilnehmen und auch nicht schriftlich Widerspruch erhoben haben, gelten nach § 877 Abs. 1 ZPO als einverstanden. Der Versteigerungserlös wird daher im Verteilungstermin auch ungeachtet des Eintritts der formellen Rechtskraft des Teilungsplans zur Auszahlung angewiesen.

 

Rz. 63

Die Beschwerde hat daher auch keine aufschiebende Wirkung, der Plan ist sofort auszuführen. Ist der Plan ausgeführt, ist ein danach eingelegtes Rechtsmittel gegenstandslos.[78] Wer zu Recht durch den Teilungsplan etwas zugeteilt erhält, erwirkt ein Recht auf Auszahlung, das durch spätere Ereignisse grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigt werden kann.[79]

[77] Hintzen, Rpfleger 2016, 258; so auch Böttcher, ZVG, § 113 Rn 10; Schneider, ZVG § 113 Rn 24.
[78] OLG Düsseldorf vom 2.11.1994, 3 W 533/94, Rpfleger 1995, 265; OLG Köln vom 30.9.1991, 2 W 131/91, Rpfleger 1991, 519 m. Anm. Meyer-Stolte; LG Tübingen vom 22.4.2016, 5 T 73/16, Rpfleger 2016, 600.
[79] BGH vom 13.12.1990, IX ZR 118/90, Rpfleger 1992, 32.

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