A. Anmeldung
Rz. 1
Wie bei der Erstellung des geringsten Gebots werden auch in der Erlösverteilung einige Ansprüche von Amts wegen berücksichtigt, andere nur auf Anmeldung. Von Amts wegen werden in den Teilungsplan die Ansprüche aufgenommen, die sich zzt. der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ergeben. Hierzu gehören auch die laufenden wiederkehrenden Leistungen dieser dinglichen Rechte, § 114 Abs. 2 ZVG.
Rz. 2
Somit müssen immer angemeldet werden:
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Rechte, die nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen worden sind, |
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rückständige wiederkehrende Leistungen sämtlicher dinglicher Rechte, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurden, |
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die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, § 10 Abs. 2 ZVG; eine zum Zwangsversteigerungstermin angemeldete Kostenpauschale muss jetzt spezifiziert werden, |
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die Pfändung und Überweisung eines dinglichen Rechts am Grundstück oder des Erlösanspruchs des früheren Eigentümers, |
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die Pfändung der Rückgewähransprüche gegenüber einer Sicherungsgrundschuld. |
Rz. 3
Hinweis
Es darf niemals übersehen werden, dass ein Recht, damit es überhaupt berücksichtigt wird, rechtzeitig angemeldet werden muss. Dies bedeutet: spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten. Erfolgt die Anmeldung später, z.B. erst zum Verteilungstermin, erleidet das Recht einen Rangverlust, § 110 ZVG, und ist nach allen anderen Ansprüchen zu berücksichtigen.
Rz. 4
Meldet der Berechtigte eines Rechts weniger an, als ihm von Amts wegen zusteht (Minderanmeldung), so ist diese Anmeldung maßgebend, § 308 ZPO. Liegt die Minderanmeldung bereits zum Zwangsversteigerungstermin vor, wirkt sie auch für die Berücksichtigung des Anspruchs im Verteilungstermin.
Rz. 5
Zinsen einer Eigentümergrundschuld können in der Zwangsversteigerung für den Eigentümer selbst nicht eingestellt werden, § 1197 Abs. 2 BGB, diese Beschränkung gilt aber nicht für den Pfändungsgläubiger. Nach Abtretung der Eigentümergrundschuld kann der Zessionar die Zinsen verlangen. Hierbei können auch die Zinsen aus dem Zeitpunkt vor der Abtretung mit abgetreten werden.
Rz. 6
Rechte der Abt. II des Grundbuchs, die nicht auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtet sind, werden mit ihrem Ersatzanspruch berücksichtigt, § 92 ZVG. Von Amts wegen kann hierbei ein aus dem Grundbuch ersichtlicher Höchstbetrag berücksichtigt werden, § 882 BGB. Laufende Leistungen einer Reallast oder eines Erbbauzinses bedürfen ebenfalls keiner Anmeldung, sondern werden von Amts wegen errechnet. I.Ü. aber muss der Wertersatz spätestens im Verteilungstermin durch den Berechtigten angemeldet bzw. festgestellt werden, § 14 ZVG (Urteil, Anerkenntnis). Die Anmeldung allein führt nicht zur Auszahlung. Bis zu dieser Feststellung wird der Ersatzanspruch unter der aufschiebenden Bedingung hinterlegt.
Rz. 7
Das für einen Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht geht ersatzlos unter. Der Wert für ein Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle ist regelmäßig mit 2–3 % des Verkehrswerts des Grundstücks anzusetzen.
Rz. 8
Der Ersatzbetrag einer Auflassungsvormerkung errechnet sich aus dem Erlösüberschuss abzüglich aller der Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Ansprüche.
B. Grundschuld
I. Zinsen der Grundschuld
Rz. 9
Wie bei allen Grundpfandrechten werden auch die Zinsen der Grundschuld von Amts...