Rz. 130

Die internationale Zuständigkeit leitet sich von der örtlichen Zuständigkeit ab.[175]

 

§ 105 FamFG Andere Verfahren (gemeint sind andere als Familiensachen)

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen ist in § 343 FamFG geregelt.

[175] Kroiß, Das neue Nachlassverfahrensrecht, S. 26; Zimmermann, Die Nachlasssachen in der FGG-Reform, FGPrax 2006, 190.

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