Rz. 17

Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die verfahrensmäßigen Vorbedingungen für das Urteil, auf das die Klage gerichtet ist. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das Gericht über eine Klage in der Sache nur entscheiden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine einzige Zulässigkeitsvoraussetzung, führt dies zu einer Klageabweisung als unzulässig. Ein solches Urteil nennt man dann Prozessurteil, weil es sich nur mit prozessualen Fragen der Zulässigkeit dieses Prozesses vor diesem Gericht befasst, nicht aber mit dem in der Sache geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch.

I. Rechtsweg

 

Rz. 18

Die Klage ist nur zulässig, wenn sie überhaupt vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden darf. Man spricht hier vom zulässigen Rechtsweg. Wie bereits im 1. Kapitel dieses Abschnitts erläutert, sind die verschiedenen Rechtswege voneinander abzugrenzen. Der ordentliche Zivilrechtsweg ist insbesondere von dem Verwaltungsrechtsweg abzugrenzen, der sich insbesondere mit Fragen der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, bspw. der Erteilung oder Versagung behördlicher Genehmigungen befasst. Der ordentliche Rechtsweg ist gem. § 13 GVG für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, d.h. Streitigkeiten aus dem sog. Privatrecht nach den Vorschriften des BGB und seinen Nebengesetzen.

II. Zuständigkeit

 

Rz. 19

Die Klage muss beim zuständigen Gericht erhoben werden. Dies folgt aus der dem Grundgesetz entnommenen Verpflichtung, dass jeder nur von seinem sog. gesetzlichen Richter abgeurteilt werden darf. Unter dem gesetzlichen Richter versteht man einen solchen Richter (Einzelrichter oder aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper), der nach hierfür bereits vor Entstehen des konkreten Prozessverhältnisses aufgestellten allgemeinen Regeln, die für jedermann gelten, ermittelt werden kann. Sinn ist es zu verhindern, dass jemand vor einem zu seinem Nachteil willkürlich ausgesuchten Richter erscheinen muss. Für das Zivilverfahren bedeutet dies, dass Klagen in der gesetzlichen Form bei dem nach den gesetzlichen Regelungen zuständigen Gericht anzubringen sind und bei dem jeweiligen Gericht durch den diesbezüglichen Geschäftsverteilungsplan, der genau regelt, wie konkret – bspw. nach dem Buchstaben, mit dem der Nachname des Beklagten beginnt – bei diesem Gericht die eingehenden Klagen dem jeweils hierfür zuständigen Richter zugeordnet werden.

Bei der Abgrenzung innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit betreffend die Bestimmung des zuständigen Eingangsgerichts unterscheidet man die sachliche und die örtlicheZuständigkeit.

1. Sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 20

Die sachlicheGerichtszuständigkeit ist im Wesentlichen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Die für das Zivilverfahren erster Instanz bedeutsamen Vorschriften sind die §§ 23 ff., 71 GVG. Nach der letztgenannten Vorschrift (§ 71 Abs. 1 GVG) sind die Landgerichte insbesondere für alle Streitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

 

Rz. 21

Amtsgerichtliche Zuständigkeit

Den Amtsgerichten sind nach § 23 Nr. 1 GVG sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Wert von bis einschließlich 5.000,00 EUR zugewiesen. Darüber hinaus ist § 23 Nr. 2a GVG bedeutsam, wonach die Amtsgerichte unabhängig vom Streitwert für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum zuständig sind. Die übrigen in § 23 GVG genannten amtsgerichtlichen Zuständigkeiten sind historischer Natur und haben heute kaum praktische Relevanz.

Die Streitwertbestimmung kann zu einigen Problemen führen, da bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Angelegenheit nur schwer abzuschätzen ist, mithin die Gefahr besteht, dass das Gericht sich wegen einer anderen Wertfestsetzung als der vom Rechtsanwalt angenommenen später für sachlich unzuständig erklärt.

Die Amtsgerichte sind im Übrigen für die in § 23a GVG genannten Kindschafts-,Unterhalts- und Ehesachen, Streitigkeiten betreffend das eheliche Güterrecht,Lebenspartnerschaftssachen sowie für die in § 23b GVG genannten Familiensachen zuständig.

 

Rz. 22

Landgerichtliche Zuständigkeit

Sofern nicht die Amtsgerichte zuständig sind, fällt die erstinstanzliche Entscheidung über eine Klage in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte.

2. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 23

Während die sachliche Zuständigkeit regelt, welches das richtige Eingangsgericht innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist, bestimmt die örtlicheZuständigkeit, an welchem Ort das betreffende Eingangsgericht anzurufen ist. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich dabei nach dem sog. Gerichtsstand, der in den §§ 12 ff. ZPO geregelt ist.

 

Rz. 24

Allgemeiner Gerichtsstand

Gemäß § 12 ZPO ist grundsätzlich örtlich zuständig das Gericht, bei dem eine Person ihren sog. allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person bestimmt sich wiederum normalerweise gem. § 13 ZPO nach deren Wohnsitz, bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz nach dem Ort deren Aufenthalts, gibt es auch den nicht, ist maßgeblich der letzte Wohnsitz (§ 16 ZPO). Bei juristisch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?