An das
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17–21
10589 Berlin
Klage
der Hubert Müller GmbH, Stresemannstr. 1, 14199 Berlin, vertreten durch ihren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer Hubert Müller, ebenda,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Jakoby Rechtsanwälte, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin
gegen
Frau Liesel Meier, Peter-Altmeier-Ufer 12, 14567 Berlin,
Beklagte,
wegen: Forderung aus Kaufvertrag
vorläufiger Streitwert: EUR 12.500,00
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit folgender Antragstellung:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 12.12.2017 zu zahlen. |
2. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. |
Das Urteil ist gegen eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. |
4. |
Für den Fall, dass das Gericht keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, sondern gemäß § 276 ZPO verfährt, und die Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigen sollte, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will, wird bereits hiermit der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte beantragt. |
Begründung:
Gegenstand der Klage ist eine Zahlungsforderung aus einem Kaufvertrag.
Die Klägerin ist ein beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 1234B eingetragenes Unternehmen, das sich mit dem Handel mit Baustoffen und Bauzubehör befasst.
Beweis: Handelsregisterauszug, Anlage K 1
Mit schriftlichem Auftrag vom 10.10.2017 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 100 Säcke Zement sowie die im Auftragsschreiben näher beschriebenen Fenster.
Beweis: Auftragsschreiben, Anlage K 2
Die Klägerin lieferte die bestellten Waren ordnungsgemäß aus und berechnete die Lieferung mit der Rechnung Nummer 15302 vom 12.10.2017 über 12.500,00 EUR. Der Rechnungsbetrag wurde nach Anlieferung der Ware und Übersendung der Rechnung unter dem 11.11.2017 am 12.11.2017 (Zugang der Rechnung) fällig.
Beweis: Rechnung Nr. 15302, Anlage K 3
Auf die Rechnung zahlte die Beklagte nicht. Sie kam daher mit dem 12.12.2017 in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Eine weitere Mahnung vom 5.1.2018 blieb unerwidert und fruchtlos, so dass Klage geboten war.
Die Klägerin nimmt dauerhaft Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch, für den sie mindestens 8 % jährlich zu zahlen hat.
Beweis: Zinsbescheinigung im Bestreitensfall
Hätte die Klägerin rechtzeitig gezahlt, wäre der gezahlte Betrag zur Rückführung des Kredits verwendet worden.
Daher ist der Klage antragsgemäß stattzugeben.
Verrechnungsscheck über EUR 801,00 als Gerichtskostenvorschuss anbei.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Dr. Jakoby
Rechtsanwalt