Rz. 5
Mit der Feststellungsklage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht oder die Anerkennung (der Echtheit) einer Urkunde oder die Feststellung deren Unechtheit, § 256 Abs. 1 ZPO.
1. Positive oder negative Feststellungsklage
Rz. 6
Die Feststellungsklage kann sowohl auf eine positive als auch auf eine negative Feststellung gerichtet sein.
Beispiele:
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Der Vermieter V hat dem Mieter M den Mietvertrag gekündigt. M erhebt Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht. Hier liegt der Sache nach eine sog. positive Feststellungsklage vor, da das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. |
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A schreibt den B wiederholt außergerichtlich an und verlangt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls, an dem B angeblich schuld sein soll. Nach einiger Zeit wird es B zu bunt und er erhebt Klage mit dem Antrag festzustellen, dass er dem A aus dem Verkehrsunfall nicht zu Schadensersatz verpflichtet sei. Hier wird die Feststellung des Nichtbestehens des gesetzlichen Schuldverhältnisses – der Schadensersatzpflicht aus Delikt – begehrt, es liegt also eine negative Feststellungsklage vor. |
Rz. 7
Für beide Arten der Feststellungsklage gilt, dass sie anders als die Leistungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig ist, wenn der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Ein solches rechtliches Interesse ist in allen Fallkonstellationen nicht gegeben, in denen der Kläger sein Klageziel auf dem leichteren und effizienteren Weg der Leistungsklage erreichen könnte. Grund hierfür ist, dass mit dem Feststellungsurteil hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung, der Feststellung, kein vollstreckbarer Titel geschaffen wird, sondern lediglich ein Rechtsverhältnis gerichtlich festgeschrieben wird, aus dem die eine oder andere Partei wiederum Ansprüche bspw. auf Zahlung herleiten könnte, die aber mit dem Feststellungsurteil nicht vollstreckungsfähig tituliert werden. In einer solchen Fallkonstellation müsste also bei fortbestehender Weigerung des Schuldners, zu bezahlen, erst noch in einem zweiten Klageverfahren gesondert im Wege der Leistungsklage geklagt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie, der es gebietet, falls möglich, gleich auf Leistung zu klagen. Deswegen könnte in unserem Beispielsfall zwar der Mieter auf Feststellung klagen, da eine Leistungsklage für ihn keinen Sinn macht. Der Vermieter könnte demgegenüber nur auf Leistung, nämlich Räumung, klagen, da die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung als solche nicht zu einem Räumungstitel führen würde. Denkbar sind aber auch Kombinationen aus Leistungs- und Feststellungsklage, wie das folgende Beispiel zeigen soll:
Beispiel:
A möchte eigentlich Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von B, bei dem sein Pkw einen größeren Blechschaden erlitten hat. Er erhebt nunmehr Klage auf Feststellung, dass B die Alleinschuld am Unfall treffe und B dem A folglich zum vollen Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Gewänne A diese Klage, könnte er aus dem Urteil (hinsichtlich der Hauptsache, der Feststellung) nicht vollstrecken. Vielmehr müsste er wegen der genauen Höhe des Schadensersatzes noch eine gesonderte Klage erheben. Dann wäre es aber einfacher und sinnvoller, dass A diesen Anspruch von vornherein geltend macht, da über den Anspruchsgrund – die Schadensersatzverpflichtung als solche – als rechtliche Vorfrage ohnehin von dem Gericht mitentschieden würde, wenngleich diese Entscheidung als Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst, was aber im Regelfall unerheblich ist. A hätte also an einer Feststellungsklage kein rechtliches Interesse, die Klage wäre unzulässig. Anders wäre es, wenn der Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abschließend feststünde, bspw. dann, wenn durchaus möglich, aber derzeit nicht beweisbar wäre, dass ein schädigendes Ereignis noch Folge-/Spätschäden wie bspw. eine Erwerbsminderung aufgrund von einem anderen als dem prognostizierten Heilungsverlauf einer unfallbedingten Verletzung nach sich zieht. Dann könnte A insoweit noch keine Leistungsklage erheben, da nicht feststünde, was er beantragen könnte. In diesem Fall wäre diesbezüglich allein die Feststellungsklage zulässig, wenn B bspw. seine Haftung dem Grunde nach bestreiten würde. Daraus folgt, dass auch Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen eine Kombination aus Feststellungs- und Leistungsklage nebeneinander zulässig sind, weil der Schaden teilweise bereits bezifferbar ist, teilweise hingegen noch nicht.
Rz. 8
Ein besonderes rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn der Bestand oder Umfang bestimmter einzelner Rechte umstritten ist und wenn die bestehende Rechtsunsicherheit für geschäftliche oder sonstige rechtlich anerkennenswerte Dispositionen des Klägers störend ist.
Anders als die Leistungsklage kann die Feststellungsklage logischer Weise nur auf die Feststellung bereits bestehender Rechtsverhältnisse erhoben werden und nicht auf die Feststellung zukünftiger Rechtsverhältnisse, ...