Rz. 53
Gemäß § 253 Abs. 5 ZPO sind die Klageschrift sowie die Anträge enthaltenden Schriftsätze und Erklärungen, die der Gegenseite zugestellt werden sollen, unter Beifügung der für die Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Anzahl von Abschriften einzureichen. Der Normalfall bei einem Kläger und einem Beklagten ist die Beifügung einer beglaubigten Abschrift (für den gegnerischen Anwalt) und einer einfachen Abschrift des betreffenden Schriftsatzes für den Beklagten.
Dies gilt nicht mehr nach erfolgter Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei elektronischer Einreichung eines Schriftsatzes i.S.d. § 130a ZPO, vergl. § 253 Abs. 5 S. 2 ZPO. Hier müssen dann keine Abschriften mehr beigefügt werden.
Bei der Klageschrift sind neben den in § 253 Abs. 2, 3 und 5 ZPO enthaltenen Anforderungen gem. § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 129 ff. ZPO auch die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze zu beachten.
1. Notwendigkeit der Beifügung von Anlagen
Rz. 54
Gemäß § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 131 ZPO sind danach grundsätzlich auch der Klageschrift die Urkunden (insbesondere Verträge, Rechnungen, Briefkorrespondenz) in Abschrift als Anlagen beizufügen, auf die in der Klage Bezug genommen wird.
Rz. 55
Weiterhin sind auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 253 Abs. 4 ZPO gem. § 133 ZPO die für die Zustellung an den Gegner notwendigen Abschriften nebst Anlagen beizufügen. Es entspricht dabei allgemeiner Übung, dem Gegner mindestens zwei Abschriften zustellen zu lassen, damit der Gegner selbst und sein entweder bereits vorprozessual auch für den anstehenden Prozess bestellter oder noch zu bestellender Prozessbevollmächtigter des Beklagten eine Abschrift erhalten können. Werden mehrere Personen verklagt, muss für jeden dieser Beklagten eine eigene Abschrift sowie für jeden (künftigen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils eine Abschrift beigefügt werden. Unter Abschrift versteht man eine Kopie der Klageschrift, unter beglaubigter Abschrift eine mit der Unterschrift und Beglaubigungsvermerk des Anwalts anwaltlich beglaubigte Kopie des Klageschriftsatzes.
Rz. 56
Der beglaubigten Abschrift für den Prozessbevollmächtigten jeder beklagten Partei sind die Urkunden, auf die in dem Schriftsatz als Beweisangebot Bezug genommen wird, in Kopie beizufügen. Der einfachen Abschrift, die für die beklagte Partei selbst bestimmt ist, sind diese Kopien nicht beizufügen. Im Ergebnis hat man also bei einem Beklagten die Originalklage plus Anlagen, eine beglaubigte Abschrift für den Anwalt plus Anlagen sowie eine einfache Abschrift der Klage ohne Anlagen einzureichen.
Beispiel:
A verklagt B. Der Klage sind zwei Abschriften – für B (einfache) und seinen Anwalt P (beglaubigte) – beizufügen, wobei nur die Abschrift für den Anwalt P mit den Kopien der Urkunden zu versehen ist.
A verklagt B und C. Der Klage sind vier Abschriften – (2 einfache) für B und C sowie (2 beglaubigte) für die Anwälte der beiden Beklagten – beizufügen. Den beiden Abschriften für die Prozessbevollmächtigten sind dabei in Kopie die in Bezug genommenen Urkunden beizufügen.
A verklagt B und C, die beide von P vertreten werden, der sich schon vor der Klageerhebung bestellt hat und anwaltlich versichernd mitgeteilt hat, für den Fall der Klageerhebung bereits mandatiert zu sein. Der Klage sind eine beglaubigte Abschrift nebst Urkunden und zwei einfache Abschriften ohne Urkunden beizufügen.
Rz. 57
Das Beifügen von Urkunden für den Gegner ist zwar an sich insoweit entbehrlich, als der Gegenseite Urkunden bereits in Urschrift oder Kopie vorliegen (§ 133 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es kostet aber regelmäßig mehr Aufwand, zu überprüfen, welche Schreiben dem Gegner wirklich vorliegen, als sie gleich in Kopie mit beizufügen.
Rz. 58
Gem. § 130 Nr. 6 ZPO bedarf der einzureichende Schriftsatz einer Unterschrift. Der Schriftsatz kann demnach auch per Telefax eingereicht werden. Das Telefax, das technisch gesehen ein "elektronisches Gerät" ist, zählt damit verfahrensrechtlich zur schriftlichen Einreichung. Wird die Klage per Telefax eingereicht, müssen die für den Gegner und dessen Rechtsanwalt vorgesehenen zusätzlichen Exemplare mitgefaxt werden, d.h., es kann hier nicht das Kopieren dem Gericht überlassen werden. Den Beglaubigungsvermerk kann in einem solchen Fall naturgemäß nicht der Rechtsanwalt, sondern dann erst das Gericht vornehmen. Bei der Übermittlung per Telefax bedarf zwar grundsätzlich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr der Nachsendung des Originals. In der Praxis wird aber regelmäßig ein fristwahrender Schriftsatz lediglich vorab per Telefax eingereicht und das Original nachgesendet. Die Richter und Richterinnen bei Gericht warten in der Regel vor dem Lesen eines Schriftsatzes den Eingang des Originals ab. Das Fax dient damit dem Nachweis der fristwahrenden Einreichung. Originale lassen sich allerdings leichter lesen als Telefax-Ausdrucke. Mit dem Original werden dann die noch gefertigten Abschriften mitgesendet. Abschriften werden i.d.R. nicht per Telefax bei Gericht eingereicht, da dies seit 1.8.2013 zusä...