Rz. 1

Bei der Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern juristischer Personen (hier: AG/GmbH) ist zwischen dem gesellschaftsrechtlichen/körperschaftlichen Bestellungs- und dem schuldrechtlichen/vertragsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Dies ergibt sich u.a. aus dem Wortlaut der §§ 84 Abs. 3 S. 5 AktG, 38 Abs. 1 GmbHG.

 

Rz. 2

Auch wenn Organstellung und Anstellungsverhältnis in vielfacher Hinsicht miteinander verknüpft sind, handelt es sich um getrennte Rechtsverhältnisse (sog. Trennungsprinzip).[1]

Die Trennung führt dazu, dass die Beendigung des einen Verhältnisses nicht notwendigerweise die Beendigung des anderen zur Folge hat. Die Trennungstheorie gilt sowohl für den Beginn (Bestellung als Vorstand/Geschäftsführer; Abschluss eines Anstellungsvertrags) als auch für das Ende der jeweiligen Rechtsbeziehungen (Abberufung als Vorstand/Geschäftsführer; Kündigung des Anstellungsvertrags).[2] Körperschaftliches Bestellungs- und schuldrechtliches Anstellungsverhältnis stellen grundsätzlich kein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB dar.[3]

 

Rz. 3

Während die Bestellung dem Vorstand/Geschäftsführer die Organstellung und die damit verbundenen Befugnisse verleiht und Pflichten auferlegt, regelt das Anstellungsverhältnis die persönlichen Beziehungen des Vorstands/Geschäftsführers (u.a. Entgelt, Urlaub, Altersversorgung etc.) zur Gesellschaft. Dem jeweiligen organschaftlichen Rechtsverhältnis zur AG/GmbH liegt also neben der Organstellung i.d.R. ein Anstellungsvertrag zugrunde, der regelmäßig ein Dienstvertrag ist und die Leistung von Diensten höherer Art, nämlich die Besorgung von Geschäften (vgl. §§ 611, 675 BGB) zum Gegenstand hat.[4] Wird ein Organmitglied (ausnahmsweise) ohne Entgelt tätig, dann ist das Anstellungsverhältnis typischerweise als Auftrag anzusehen (vgl. §§ 662 ff. BGB). Da nach § 612 Abs. 1 BGB die Geschäftsführung (von AG/GmbH) üblicherweise nur gegen Vergütung geleistet wird, muss die Verpflichtung zur (ausnahmsweisen) unentgeltlichen Tätigkeit zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand/Geschäftsführer ggf. gesondert vereinbart werden.

 

Rz. 4

Am Regelbeispiel des jeweils wirksam bestellten und mit einem wirksamen (i.d.R. befristeten) Dienstvertrag versehenen (Fremd-)Geschäftsführers der GmbH und des (Fremd-)Vorstands der AG sollen zu berücksichtigende Aspekte der Kündigung des jeweiligen Dienstvertrags angesprochen werden.

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