Dipl.-Phys. Klaus Schmedding
1. Informationen zum Gerät
a) Technische Daten
Rz. 95
Die Geschwindigkeitsmessanlage, hier TraffiStar S350, basiert auf einer Laserpuls-Laufzeitmessung mit digitaler Fotodokumentation und ist, so der Hersteller, mehrzielfähig. Sie lehnt sich stark an das PoliScan Speed-Gerät Vitronic an, weicht jedoch in einigen Punkten von diesem ab.
Die von Jenoptik entwickelte Messsensorik soll eine Fahrbahnüberwachung über mehrere Spuren erlauben, womit die im Zielkorridor befindlichen Fahrzeuge gleichzeitig erfasst und gemessen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wird mithilfe von zwei hochauflösenden Digitalkameras dokumentiert. Für Pkw und Lkw sind unterschiedliche Geschwindigkeitsgrenzwerte einstellbar. Das Gerät sendet mittels eines scannenden Lasers, dem sog. LIDAR (light detection and ranging), kurze Lichtimpulse aus, die die zu messenden Fahrzeuge des herannahenden Verkehrs erfassen und eine fortlaufende Fahrbahnüberwachung ermöglichen. Es werden 182 Lichtimpulse in einem horizontalen Öffnungswinkel (Scanwinkel) von ca. 50° ausgesendet. Die maximale Erfassungsdistanz wird mit ca. 70 m angegeben.
In der LIDAR-Technik wird ein Laserstrahl geräteintern auf einen rotierenden Polygonspiegel gerichtet. An dessen verspiegelten Seitenflächen wird der Laserstrahl reflektiert. Über die hohe Taktrate des LIDAR bzw. die hohe Drehgeschwindigkeit des Würfels wird eine Abtastung der Fahrbahn im o.g. Umfang realisiert. Dem Messgerät soll hierbei die Stellung des rotierenden Polygons bekannt sein. Eine verschmutzte Abdeckscheibe des Gerätes sei von diesem selbstständig erkennbar – es würde dann eine entsprechende Statusmeldung herausgegeben.
Rz. 96
Als Annullationskriterium wird ausgeführt, dass eine Unterbrechung des Messsignals maximal über 1 m Fahrstrecke und maximal 50 ms Dauer vorliegen darf.
Der Herstelleranweisung lassen sich die Auswertekriterien entnehmen. Dabei muss der Auswerterahmen komplett im Bild zu sehen sein. Die Rahmenunterkante muss unterhalb der Radaufstandspunkte liegen und es müssen zumindest Teile der Fahrzeugfront darin enthalten sein. Innerhalb des Rahmens darf sich zudem nur das gemessene Fahrzeug befinden. Einzig Fahrzeugteile der abfließenden Verkehrsrichtung sind zulässig. Als weitere Forderung ist in der Gebrauchsanweisung nachzulesen, dass das gemessene Fahrzeug mindestens 2,3 m lang und 1,5 m breit sein muss. Damit sind Messungen von Motorrädern generell ausgeschlossen. Anzumerken ist, dass diese Regelung bis zum 22.7.2015 galt – in der neuen Gebrauchsanweisung ist die Passage entfernt worden, weshalb nun wohl auch Motorräder gemessen werden können.
Rz. 97
Die Laserstrahlaufweitung wird in senkrechter Richtung mit 19 mrad und in der Breite mit 6 mrad angegeben. In 50 m Entfernung ist damit jeder (der 182 Einzelstrahlen) 95 cm hoch und 30 cm breit. Im 20 m Distanz sind dies dann noch 38 zu 12 cm. Eine Hilfslinie, wie sie beim Vitronic-Gerät eingeblendet wird, gibt es bei diesem Gerät nicht (bei PoliScan realisiert sie ja die Höhenlage des Lasers).
Der Hersteller gibt nur an, dass die Abtasthöhe bei korrekter Ausrichtung zwischen 0,45 und 0,6 m Höhe liegen würde. Konkret anzeigen lässt sich dies aber nicht, womit prinzipiell diese Werte unter- oder überschritten werden können.
Rz. 98
Die Tiefenauflösung des Messgerätes wird mit >1 cm angegeben, wobei die Messgenauigkeit bei ±7,5 cm liegen soll und damit deutlich enger gefasst ist, als beim PoliScan-Gerät. Sollten diese Informationen zutreffen, so ist die Stufenprofileffektproblematik bei diesem Gerät wohl vernachlässigbar.
Rz. 99
Auch dieses Gerät bildet eine Durchschnittsgeschwindigkeit aus der 10 m langen Messstrecke. Es wird also nicht der geringste Tempowert aus der Messstrecke vorgeworfen, sondern ein Mittelwert aus diesen Geschwindigkeiten. Da diese Messstrecke aber recht kurz ist und zudem eine maximale Distanz von 5 m bis zur Fotoerstellung vorliegt, ist ein deutlicher Tempounterschied zwischen Messzone und Zeitpunkt der Fotoaufnahme eher nicht gegeben.
b) Toleranzen
Rz. 100
Genauso wie bei den meisten, in Deutschland eingesetzten Messgeräten beträgt auch hier die Verkehrsfehlergrenze ± 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h bzw. ± 3 % darüber.
Im Hinblick auf die schon beim PoliScan-Gerät benannten Stufenprofil- bzw. Abgleiteffekte ist auch hier generell eine Beeinflussung des Geschwindigkeitswertes hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. Rdn 38). Zu erwarten ist allerdings, dass aufgrund der deutlich kleineren Tiefenschärfe und der zulässigen kürzeren Messstrecke diese Abweichung nicht sehr gravierend sein wird.
c) Eichung
Rz. 101
Die Kontrolle der im Betrieb befindlichen Geräte darf in Form einer Laborprüfung erfolgen. Dafür werden spezielle Prüfeinrichtungen und Software des Herstellers benötigt. Wie auch unter Rdn 16 dargestellt, ist dies aus technischer Sicht ein nicht unbedenklicher Zustand, da die Aufgaben der abnehmenden Behörden dem Entwickler der Geräte (unkontrollierbar) übertragen werden.
2. Einrichtung der Messstelle/Messdurchführung
Rz. 102
Die Aufstellung der stationären Messanlage "TraffiTowers" sowie die Erstinbetriebnahme darf nur vom Herstelle...