Rz. 276

Ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Ausübung verschiedener Gestaltungsrechte aufgehoben werden. Die Auflösung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer ist dabei auf bestimmte gesetzlich geregelte Fälle begrenzt. Einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten erfüllt (hat), kann der Versicherer grundsätzlich nicht beenden. Dagegen steht dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Prämienzahlung in der Ansparphase jederzeit die Möglichkeit offen, den Vertrag aufzulösen. In der Regel hat er dabei jedoch finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen.

 

Rz. 277

 

Beachte

Sämtliche Fälle der vorzeitigen Beendigung bzw. rückwirkenden Aufhebung einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer setzen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers voraus. Empfangsberechtigt ist insoweit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch der auf seiten des Versicherers stehende Versicherungsvertreter, so dass für den Versicherer bestimmte Willenserklärungen mit Zugang bei dem Vertreter wirksam werden. Diese Empfangsvollmacht des Versicherungsvertreters kann – anders als nach dem VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung – nicht durch die Versicherungsbedingungen abbedungen werden (vgl. § 72 VVG).

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