Rz. 298

Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz als Vermögensvorteil anrechnen lassen muss.[433] Der Wert des Versicherungsschutzes für die Hauptversicherung kann anhand des Risikoanteils der Prämienkalkulation berechnet werden.[434] Dabei ist der vom Versicherer tatsächlich kalkulierte Risikoanteil anzusetzen.[435] Es ist nicht zulässig den Risikoanteil anhand der Prämien für eine vergleichbare selbstständige Risikolebensversicherung zu ermitteln.[436] Der Wert des Versicherungsschutzes einer Zusatzversicherung ergibt sich anhand des auf die Zusatzversicherung entfallenden Prämienanteils.[437]

 

Rz. 299

Darüber hinaus muss sich der Versicherungsnehmer die durch den Versicherer an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen lassen.[438]

 

Rz. 300

Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten der Versicherung kann sich der Versicherer nicht wirksam auf Bereicherung berufen.[439] Das gleich gilt hinsichtlich etwaiger vom Versicherer erhobener Ratenzahlungszuschläge.[440] Der mit der richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass der Versicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt.[441] Verwaltungskosten sind nach Auffassung des BGH bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlung entstanden, sondern unabhängig vom jeweiligen streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind.

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