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Gemäß § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. In dieser sog. Standmitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 VVG-InfoV darüber hinaus zu informieren, inwiefern die Überschussbeteiligung garantiert ist. Weiterhin muss die Standmitteilung den Versicherungsnehmer seit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) am 7.8.2014 gemäß § 15 Abs. 2 MindZV über die Veröffentlichung der Angaben nach § 15 Abs. 1 MindZV unter Angabe der Fundsstelle informieren. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen. Der Versicherer braucht dabei jedoch keine neu, aktualisierte Modellrechnung übermitteln.[78]

[78] Begr. d. Regierungsentwurfs z. § 155 VVG, BT-Drucks 16/3945, 98.

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