Rz. 95

Neben den allgemeinen Informationspflichten des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG-InfoV besteht für den Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen die Pflicht, den Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 37 VVG-InfoV zu informieren, sofern sie sich aus Rechtsvorschriften ergeben. Mitzuteilen sind dem Versicherungsnehmer danach

Änderungen der Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe der Überschussbeteiligung,
Änderungen der Rückkaufswerte,
Änderungen des Mindestbetrags für eine Prämienfreistellung oder -reduzierung,
Änderungen des Ausmaßes, in dem Rückkaufswerte und Leistungen aus prämienfreien Versicherungen garantiert sind sowie
Änderungen in der Fondszusammenstellung und in der Zusammenstellung der in einem Fonds enthaltenen Vermögenswerte bei der fondsgebundenen Lebensversicherung.

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