Rz. 95
Neben den allgemeinen Informationspflichten des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG-InfoV besteht für den Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen die Pflicht, den Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 7 VVG-InfoV zu informieren, sofern sie sich aus Rechtsvorschriften ergeben. Mitzuteilen sind dem Versicherungsnehmer danach
▪ | Änderungen der Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe der Überschussbeteiligung, |
▪ | Änderungen der Rückkaufswerte, |
▪ | Änderungen des Mindestbetrags für eine Prämienfreistellung oder -reduzierung, |
▪ | Änderungen des Ausmaßes, in dem Rückkaufswerte und Leistungen aus prämienfreien Versicherungen garantiert sind sowie |
▪ | Änderungen in der Fondszusammenstellung und in der Zusammenstellung der in einem Fonds enthaltenen Vermögenswerte bei der fondsgebundenen Lebensversicherung. |
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