Rz. 309

Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.[461] Der Versicherer ist im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, regelmäßig nicht schutzbedürftig, da er selbst versäumt hat den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren.[462] Ausnahmsweise kann dann ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht 10 Jahre nach Vertragsschluss ausübe und aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter für den Versicherer von seinem Widerspruchsrecht wusste.[463]

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