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Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung sieht § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG besondere Informationspflichten vor, die der Versicherer während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern zu erbringen hat. Einzelheiten können § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG entnommen werden.
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