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Bei Lebensversicherungen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, sieht § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG besondere Informationspflichten vor, die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses gegenüber den Versorgungsanwärtern und -empfängern (regelmäßig: versicherte Personen) und nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (regelmäßig: Arbeitgeber) erteilt werden müssen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG.

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