Rz. 293

Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten des Widerspruchs benennt.[422] Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er seinen Widerspruch an den unter der Belehrung oder im Begleitschreiben benannten Versicherer zu richten habe. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Begleitschreiben ein den Versicherungsvertrag betreuender Versicherungsvermittler namentlich benannt ist. Wird in der Widerspruchsbelehrung als Adressat des Widerspruchs sowohl die Adresse der Hauptverwaltung, als auch die Adresse der betreuenden Bezirksdirektion des Versicherers angegeben, ist die Widerspruchsbelehrung deshalb nicht zu beanstanden.[423] Es sei für den Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass er seinen Widerspruch an beide Adressaten richten könne.

[422] BGH v. 14.10.2015 – IV ZR 155/14, r+s 2015, 594, 595; BGH v. 23.9.2015 – IV ZR 496/14, r+s 2015, 538, 539.
[423] BGH v. 19.8.2015 – IV ZR 254/14, r+s 2015, 537, 538.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?