Rz. 229
Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls festzustellen und abschließend zu prüfen, ob und inwieweit er wem gegenüber zur Leistung verpflichtet ist. Dies schließt eine gewisse Überlegungsfrist ein. Zur Klärung der Eintrittspflicht des Versicherers gehört auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegen. Von der Beendigung der nötigen Erhebungen ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Mit dem Zugang einer solchen (unberechtigten) endgültigen Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ein. Die Leistung wird bei Ermittlungsmängeln dann fällig, wenn bei sachgerechtem Verhalten die Ermittlungen abgeschlossen gewesen wären. Kann der Versicherer infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen, kommt eine Hinterlegung nach § 372 BGB in Betracht.
Rz. 230
Bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auf die Mitwirkung des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten angewiesen. Diesbezüglich sieht das VVG Auskunfts- und Belegpflichten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten in § 31 VVG vor, die im Rahmen der Versicherungsbedingungen regelmäßig konkretisiert werden. § 7 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung sieht entsprechend vor, dass bei Tod der versicherten Person neben dem Versicherungsschein eine amtliche Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde sowie ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, einzureichen sind. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt haben, ergeben. Weiterhin kann der Versicherer gem. § 7 Abs. 4 S. 1 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung zur Klärung der Leistungspflicht notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Dabei kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Nachweise und Auskünfte er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.
Rz. 231
Die Feststellung des Todesfalls erfolgt über eine Sterbeurkunde. Weitere Erhebungen sind z.B. erforderlich, wenn die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Selbsttötung in Betracht kommt oder die versicherte Person verschollen ist.
Rz. 232
Im Fall der Verschollenheit reicht eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz aus. Diesbezüglich findet sich eine Sondervorschrift für die Lebensversicherung in Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes, wonach der Versicherer, wenn ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag erhoben wird, nachdem die Person, auf welche die Lebensversicherung genommen worden war, außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes für tot erklärt worden ist, die Leistungen insoweit verweigern kann, als der Anspruch den Betrag übersteigt, der sich ergeben würde, wenn der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt worden wäre. Es wird damit für die Feststellung des Zeitpunktes des Todes im Fall der Verschollenheit ausschließlich das Verschollenheitsgesetz für anwendbar erklärt. Besondere Brisanz kommt dieser Vorschrift bei reinen Risikoversicherungen für den Fall zu, dass der Todeszeitpunkt einmal vor Ablauf der Risikoversicherung liegt und einmal nach deren Ablauf.
Rz. 233
Vor allem im Fall der Selbsttötung stellt sich die Frage nach der Fälligkeit vor Ablauf eines eventuellen Ermittlungsverfahrens. Hier kann die Fälligkeit nur dann bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinausgeschoben werden, wenn von dessen Ausgang die Leistungspflicht des Versicherers beeinflusst wird. Ohne weiteres darf der Versicherer jedoch nicht bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens warten.
Rz. 234
Bei Rentenversicherungen kann der Versicherer regelmäßig die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt (sog. Lebensnachweis). Entsprechend sieht § 7 Abs. 2 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung vor, das...