Rz. 652
Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt. Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum Ende der Ehezeit und zum Beginn der Ehezeit vorzunehmen. Gemäß § 46 VersAusglG sind für die Bewertung des Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des VVG über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten dürfen nicht erhoben werden. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer privaten Versicherung ist somit die Höhe des Rückkaufwertes zu Beginn und zu Ende der Ehezeit zu vergleichen. Soweit ein Anrecht nicht kapitalisiert werden kann (z.B. bei sog. Rürup-Renten), ist unmittelbar auf das Deckungskapital abzustellen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Die noch nicht zugeteilten Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Noch nicht getilgte Abschlusskosten dürfen anteilig bei beiden Ehegatten verrechnet werden. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils einer laufenden Versorgung gilt gem. § 41 Abs. 1 VersAusglG das in § 39 Abs. 1 VersAusglG beschriebene Verfahren entsprechend. Soweit sich eine private Rentenversicherung in der Leistungsphase befindet, ist bei der Bewertung des Ehezeitanteils der privaten Rentenversicherung damit die Verringerung des Deckungskapitals durch die während der Ehezeit erbrachten laufenden Renten zu berücksichtigen. Bei fondsgebundenen Versicherungen sind maßgebliche Bezugsgröße für die Ermittlung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten die während der Ehe erworbenen Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ermittelt sich nach dem jeweiligen prozentualen Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Summe der Fondsanteile bezogen auf den Wert der Fondsanteile zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Einzelheiten der Ermittlung des Ehezeitanteils regeln private Versicherungsunternehmen regelmäßig in einer sog. Teilungsordnung.
Rz. 653
Gemäß § 13 VersAusglG ist der Versorgungsträger berechtigt, die bei einer internen Teilung entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Nicht zu den bei einer internen Teilung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils sowie diejenigen Kosten, die dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am gerichtlichen Verfahren über den Versorgungsausgleich entstehen. Der Versorgungsträger kann jedoch im Übrigen mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Dazu zählen einerseits die Kosten für die Einrichtung des neuen Versicherungskontos, andererseits aber auch die Kosten für die Verwaltung des hinzu gekommenen Kontos. Ob und in welcher Höhe ein Versicherer bei einer internen Teilung Kosten erhebt, ist in der jeweiligen Teilungsordnung des Versicherers geregelt. Ob die dort geregelten Kosten angemessen sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen (§ 26 FamFG). Dabei hat es die Besonderheiten des Einzelfalls und das gesamte Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen. Zu der möglichen Höhe der Teilungskosten hat der BGH in einem Beschluss v. 1.2.2012 festgestellt, dass eine Pauschalierung der Teilungskosten auf einen Höchstbetrag von 500 EUR für jedes Anrecht geeignet sei, die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherzustellen. Auch eröffne eine solche Pauschalierung eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Auch gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes von 2–3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes bestehen keine Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn der Betrag von EUR 500,00 deutlich überschritten wird. Voraussetzung sei jeweils, dass der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht. In denjenigen Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlege, sei ein solcher pauschaler Höchstbetrag allerdings nicht geeignet, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht zu ersetzen.
Rz. 654
Bei einer klassischen Rentenversicherung ist der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bei einer externen Teilung verpflichtet, den an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Ausgleichswert zu verzinsen. Die Verzinsung hat für den Zeitraum vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Für die Höhe der Verzinsung ist der Rechnungszins maßgebend, der der Ermittlung des Ausgleichswertes zugrunde lag.
Rz. 655
Bei der externen Teilung einer fo...