Rz. 547
Bezeichnet der Versicherungsnehmer die Erben als "bezugsberechtigt", erwerben die bezeichneten Personen die Versicherungsleistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte, die ihr Recht dann im Zweifel auch unabhängig von einer Erbausschlagung behalten sollen.[918]
Rz. 548
Mit der Formulierung "gesetzliche Erben" oder "gesetzl. Erbfolge" ist bezugsberechtigt, wer nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne Testament, Erbe geworden wäre.[919] Ein nichteheliches Kind gehört zu den gesetzlichen Erben – § 1924 Abs. 1 BGB.[920]
Rz. 549
Auch durch den Begriff "Erben laut Testament" wird lediglich die Person des Bezugsberechtigten bezeichnet. Nicht dagegen wird mit dieser Bezeichnung die Bezugsberechtigung an die Erbeinsetzung geknüpft. Die Leistung fällt – wie in allen anderen Fällen – nicht in den Nachlass.[921]
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