Rz. 67

Im Rahmen der durch den Versicherer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers mitzuteilenden Informationen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer weiterhin ein sog. Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen (§ 7 VVG i.V.m. § 4 VVG-­InfoV), soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ­handelt. Bei sog. Riesterrenten und Basisrentenverträgen ist kein Produktinformationsblatt ­auszuhändigen. Hier ersetzt das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt nach § 7 Abs. 1 AltZertG das Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV (§ 7 Abs. 2 S. 1 AltZertG).

 

Rz. 68

Das Produktinformationsblatt muss gem. § 4 Abs. 5 S. 1 VVG-InfoV als solches bezeichnet werden und ist darüber hinaus sämtlichen anderen zu erteilenden Informationen voranzustellen. Die im Produktinformationsblatt enthaltenen Informationen müssen in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt werden, wobei die in § 4 Abs. 2 VVG-InfoV vorgegebene Reihenfolge einzuhalten ist. Da das Produktinformationsblatt lediglich eine Kurzinformation enthält und keine vollumfängliche Darstellung der Vertragsbestimmungen, ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass die im Produktinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht abschließend sind. Weiterhin ist der Versicherungsnehmer auf die jeweils maßgebliche Bestimmung des Vertrags oder die maßgebliche Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.

 

Rz. 69

Neben den Allgemeinen Informationen des Produktinformationsblatts gem. § 4 Abs. 2 VVG-­InfoV, die im Allgemeinen Teil dieses Buches behandelt sind, enthält § 4 Abs. 3 VVG-InfoV für die Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung die Sonderregelung, dass zusätzlich zu den Informationen nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 VVG-InfoV auf die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung gem. § 154 Abs. 1 VVG hinzuweisen ist. Ein solcher Hinweis auf eine Modellrechnung ist allerdings nur dann zu geben, wenn tatsächlich die Übermittlung einer Modellrechnung an den Versicherungsnehmer erfolgt.

 

Rz. 70

Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 4 VVG-InfoV eine weitere Sonderregelung für Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankenversicherungen. Neben den Informationen über die Höhe und Fälligkeit der Prämie, den Zeitraum der Prämienzahlung sowie die Folgen unterbliebener oder verspäteter Prämienzahlung gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer danach im Produktinformationsblatt die Abschluss- und Vertriebskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VVG-InfoV) jeweils in Euro auszuweisen. Das am 7.8.2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)[54] hat § 4 Abs. 4 VVG-InfoV dahingehend ergänzt, dass auch die Verwaltungskosten im Produktinformationsblatt auszuweisen sind.

[54] BGBl I 2014, S. 1330.

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