Rz. 284
Der Inhalt der Widerspruchsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerspruchsrecht klar und eindeutig belehren. Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
(1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung
Rz. 285
Die Widerspruchsbelehrung muss den Versicherungsnehmer zwingend über die einzuhaltende Form des Widerspruchs unterrichten. Im Hinblick auf die Form des Widerspruchs sah § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der vom 1.8.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung forderte demgegenüber, dass der Widerspruch "in Textform" zu erfolgen habe.
Rz. 286
Für die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung bei einem bis zum 31.7.2001 geschlossen Vertrag ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer darüber belehrt wird, dass der Widerspruch "schriftlich" zu erfolgen hat. Bei einem Vertragsschluss ab dem 1.8.2001 muss die Widerspruchsbelehrung den Versicherungsnehmer darüber informieren, dass der Widerspruch "in Textform" erfolgen muss. Der Begriff "Textform" ist nicht weiter erläuterungsbedürftig. Er verdeutliche dem Versicherungsnehmer in hinreichender Weise, dass seine Widerspruchserklärung in Schriftzeichen oder in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise erfolgen muss. Wird der Begriff der Textform in der Widerspruchsbelehrung durch eine Klammerdefinition "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" definiert, ist dies nicht zu beanstanden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn der Begriff Textform in der Widerspruchsbelehrung durch eine Klammerdefinition "z.B. Brief, Fax, E-Mail" konkretisiert wird. Besagt die Widerspruchsbelehrung bei einem nach dem 1.8.2001 geschlossenen Versicherungsvertrag abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG, dass der Widerspruch "schriftlich" zu erfolgen habe, erfüllt die Widerspruchsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben nicht. Allerdings handelt es sich bei diesem Fehler um einen geringfügigen Belehrungsfehler, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung. Bei einem derartigen geringfügigen Belehrungsfehler verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben. Enthält die Widerspruchsbelehrung hingegen überhaupt keinen Hinweis auf die erforderliche Form des Widerspruchs, handelt es sich nicht um einen geringfügigen Fehler in diesem Sinne. Ebenso erfüllt eine ab dem 1.8.2001 verwendete Widerspruchsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben dann nicht, wenn sie lediglich auf die "Absendung" des Widerspruchs abstellt, ohne den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass der Widerspruch "in Textform" zu erfolgen habe. Einer solchen Belehrung lasse sich auch nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch zulässig sei.
(2) Angabe der Widerspruchsfrist
Rz. 287
Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung stand dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerspruch "innerhalb von vierzehn Tagen" nach Überlassung der fristauslösenden Unterlagen zu. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tagen verlängert. Für die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung ist erforderlich, dass die Widerspruchsfrist jeweils korrekt bezeichnet ist. Die Einräumung einer längeren Widerspruchsfrist als der gesetzlich vorgesehenen ist gemäß § 15a VVG a.F. unschädlich.
(3) Angabe der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung
Rz. 288
Den gesetzlichen Vorgaben genügt eine Widerspruchsbelehrung dann, wenn die fristauslösenden Unterlagen vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt sind. Sind die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig in der Wi...