Entscheidungsstichwort (Thema)
Haustürgeschäft: Anzuwendendes Recht bei Widerruf vor dem 1.1.2003
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 21 O 352/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2002 verkündete Urteil des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 19.11.2002 - 21 O 352/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 33 % und der Kläger zu 2) 67 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO, abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Das angefochtene Urteil des LG beruht auf einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO. Das LG hat zu Unrecht angenommen, dass die Kläger noch im Jahr 2002 ihre Beitrittserklärungen aus dem Jahr 1997 und 1998 als atypisch stille Gesellschafter der Beklagten widerrufen konnten, weil die Widerrufsbelehrungen im Sinne des seinerzeit geltenden und hier anwendbaren HausTWG nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Die Gesellschaft ist auch nicht durch eine Kündigung beendet worden, so dass offen bleiben kann, ob auch im Falle der Beendigung der Gesellschaft nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung in Betracht gekommen wäre.
Die Kläger haben weder einen Zahlungsanspruch noch ist der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft begründet.
Gemäß Art. 229 § 5 Satz, 1 EGBGB ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs der Beitrittserklärungen weiterhin anhand der Regelungen des HausTWG zu prüfen. Die Regelung des Art. 229 § 5 S. 2, wonach auf Dauerschuldverhältnisse ab dem 1.1.2003 neues Recht anzuwenden ist, bezieht sich nur auf Sachverhalte im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, die sich nach dem 1.1.2003 ereignet haben. Da hier der Widerruf im April 2002 erklärt wurde, gilt weiterhin altes Recht. Im Übrigen würde auch eine Anwendung neuen Rechts nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nunmehr in § 355 BGB in Anlehnung an die ursprüngliche Regelung im Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG) geregelt und inhaltlich nicht erhöht worden sind.
Die Kläger konnten ihre Beitrittserklärungen als atypisch stille Gesellschafter der Beklagten nicht mit dem Schreiben vom 12.4.2002 wirksam widerrufen. Entgegen der Auffassung der Kläger lag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung i.S.d. § 2 Abs. 1 HausTWG vor, so dass die Widerrufsfrist eine Woche nach Aushändigung eines Exemplares der Widerrufsbelehrung begann und jedenfalls im April 2002 bereits abgelaufen war. Dabei mag zugunsten des Klägers zu 2) dessen eigener bestrittener Vortrag als richtig unterstellt werden, dass ihm ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 11.6.1997 ausgehändigt worden ist und den Lauf der Wochenfrist in Gang gesetzt hat. Die Widerrufserklärung aus dem Jahr 2002 war jedoch erst deutlich nach dem Ablauf der Wochenfrist im Juni 1997 für den Kläger zu 2) bzw. im März 1998 für die Klägerin zu 1) erfolgt.
Die Widerrufsbelehrung in den Beitrittserklärungen ist weder hinsichtlich ihrer Form noch hinsichtlich ihres Inhalts zu beanstanden. Die Belehrung trägt dem Deutlichkeitsgebot Rechnung. Die Überschrift ist in Fettdruck und größeren Buchstaben gestaltet, hebt sich durch einen Leerzeilenabstand von dem übrigen Text ab und der Absatz über die Widerrufsbelehrung ist im Übrigen - was die Kläger auch eingeräumt haben - auf dem Originalpapier blau unterlegt. Damit ist die Belehrung in drucktechnisch nicht zu übersehender Weise herausgehoben und genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HausTWG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93, MDR 1994, 660 = ' NJW 1994, 1800 [1801]), da die Widerrufsbelehrung dort offensichtlich anders gestaltet war als im vorliegenden Fall.
Auch der Inhalt der Belehrung ist entgegen der Auffassung des LG nicht missverständlich und widersprüchlich. Denn die ersten beiden Sätze der Belehrung spiegeln die gesetzliche Regelung wider, wonach einerseits über das Recht zum Widerruf zu belehren und andererseits der Fristbeginn im Rahmen der Belehrung deutlich zu machen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1992 - I ZR 73/91, MDR 1993, 953 = NJW 1993, 1013), da sonst das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beidseitiger vollständiger Leistungserbringung erlöschen würde. Auch die Wortwahl in den beiden ersten Sätzen des ersten Absatzes der Belehrung ist nicht widersprüchlich, sondern macht unmissverständlich den Fristbeginn in einer Weise deutlich, die auch für einen juristischen Laien verständlich und nachvollziehbar ist. Es kann auch kein Missverständnis über den Beginn der Frist auftreten, denn der zweite Satz der Belehrung ist in dieser Hinsicht eindeutig. Schl...