Rz. 223

Der BGH hat mit Urt. v. 7.2.1996[297] sowie mit Urt. v. 10.12.2014[298] bestimmte Ausschlussklauseln in der Kreditlebensversicherung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt.

 

Rz. 224

In seinem Urt. v. 7.2.1996 hat der BGH folgende Ausschlussklausel für unwirksam erklärt:

Zitat

"ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht".

Die Unwirksamkeit beruht nach den Urteilsgründen vor allem darauf, dass die Klausel nur an das Bestehen der Gesundheitsstörungen anknüpfte, während die vorvertragliche Anzeigepflicht weitergehend voraussetzen, dass der Umstand dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person bekannt ist. Die streitige Klausel lasse nicht erkennen, dass nur die dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung schon bekannten und bewussten Gefahrumstände, die binnen zwei Jahren zu Arbeitsunfähigkeit führen, den Ausschluss von Versicherungsschutz zur Folge haben sollen. Hinzu komme, dass der Versicherer den Zweck der Risikoprüfung verfehle. Er übernehme das ihm angetragene Risiko zunächst unbesehen. Erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls wolle er das Risiko untersuchen und dann entscheiden, ob er zurücktrete und sich auf Leistungsfreiheit berufe. Die gesetzliche Regelung gebe das Rücktrittsrecht nur dem Versicherer, der eine Risikoprüfung durchgeführt habe.

 

Rz. 225

Mit Urt. v. 10.12.2014[299] hat der BGH die folgende Ausschlussklausel für unwirksam erklärt:

Zitat

"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht".

Die Klausel benachteilige den Versicherten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich sei. Die Klausel fordere von dem Versicherten eine Einstufung bekannter Erkrankungen als "ernstlich", ohne ihm klare Kriterien für die Bewertung zu geben. Ein durchschnittlicher Versicherter werde damit nicht in die Lage versetzt, für seinen konkreten Einzelfall zu erkennen, welche Erkrankungen vom Ausschluss erfasst werden sollen und in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangen kann. Die Aufzählung von Regelbeispielen stelle den Versicherten vor die Frage, ob sie eine Auslegungshilfe in Form von Regelbeispielen oder einen abgeschlossenen Katalog "ernstlicher Erkrankungen" darstellt. Im Hinblick auf den Ausschluss für Unfallfolgen lasse die Klausel den Versicherten im Unklaren darüber, ob jegliche Unfallfolge dem Versicherungsschutz entgegenstehen kann oder ob er vorhandene Unfallfolgen mit Blick auf den Vertragszweck gewichten und als ernstlich oder leicht/unbedeutend einstufen muss.

[297] BGH v. 7.2.1996 – IV ZR 155/95, VersR 1996, 486, 488.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?