Leitsatz (amtlich)
Folgende Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung ist wirksam und verstößt weder gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen), wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm v. 16.10.1998 - 20 U 33/98, OLGReport Hamm 1999, 307; OLG Düsseldorf v. 17.6.1999 - 6 U 84/98, VersR 2000, 1093; OLG Frankfurt v. 28.7.1999 - 7 U 14/98, OLGReport Frankfurt 2000, 180 = VersR 2000, 1135).
Normenkette
VVG § § 16 ff., §§ 17, 34a; BGB § § 305 ff., § 306
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bautzen vom 7.1.2005 - Az.: 4 O 619/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt in Prozessstandschaft aus einem Restschuldversicherungsvertrag Zahlung an die Erbengemeinschaft nach W H (bestehend aus ihr und ihren beiden volljährigen Kindern) und Freistellung der Erbengemeinschaft von den Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag zwischen dem Erblasser und der CC-Bank AG aus M.
W.H. beantragte zur Finanzierung eines Teils des Kaufpreises für einen Neuwagen am 18.3.2003 bei der CC-Bank ein Darlehen über 12.942,72 EUR, das in 35 monatlichen Raten à 360 EUR und einer ersten Rate à 342,72 EUR, fällig am 1.5.2003, zurückgezahlt werden sollte. Gleichzeitig beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer Restschuldversicherung, Versicherungsbeginn: 24.3.2005. Am 8.5.2005 kamen sowohl der Kaufvertrag mit dem Autohaus, als auch der Darlehensvertrag mit der Bank und der Versicherungsvertrag mit der Beklagten zustande.
Unter VIII. des Darlehensvertrages (Antrag auf Restschuldversicherung) und § 7 der Versicherungsbedingungen ist folgende "Gesundheitserklärung" enthalten:
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht."
Der Erblasser hatte seit 1992 an Diabetes mellitus und krankhaftem Alkoholismus gelitten, der zur Leberzirrhose geführt hatte. Er befand sich deswegen in ärztlicher Behandlung und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Am 23.10.2003 stürzte er in seiner Wohnung und erlitt eine Oberarmfraktur rechts mit Gefäß- und Nervenverletzungen. Versorgt wurden diese Verletzungen im Kreiskrankenhaus G., wo er am 3.11.2003 verstarb.
Sowohl in den Todesfallberichten an die Beklagte als auch im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung gaben Hausarzt und Anästhesisten des Kreiskrankenhauses G. als Todesursache Pneumonie, Multiorganversagen, aber auch den schweren chronischen Alkoholismus mit Leberzirrhose an. Die Anästhesisten sahen ferner im Diabetes mellitus eine Todesursache.
Die Beklagte lehnte jede Zahlung ab, weil die versicherte Person infolge der schon vor Vertragschluss bestehenden Alkohol- und Lebererkrankung verstorben sei.
Das LG hat die Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Erblasser sei auch infolge seiner bereits vor Vertragsschluss bestehenden Vorerkrankungen verstorben; der Versicherungsschutz sei durch § 7 der Versicherungsbedingungen wirksam abgedungen worden. Wegen der näheren Begründung, des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und ihrer Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich die o.g. Klausel gem. § 34a VVG nicht berufen, die zudem gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam sei.
Sie beantragt (klageerweiternd), unter Ab...