Leitsatz (amtlich)
Die Klausel
"Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ausgeschlossen für Versicherungsfälle, zu deren Eintritt gefahrerhebliche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen zumindest mitursächlich beigetragen haben, die Ihnen beziehungsweise der zu versichernden Person bei Antragstellung bekannt waren, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Gefahrerheblich sind solche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, nach denen wir bei Antragstellung ausdrücklich und schriftlich gefragt haben, gelten im Zweifel als erheblich."
ist unwirksam.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.10.2006; Aktenzeichen 12 O 432/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 432/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung.
Unter dem 21.2.2005 beantragte die Ehefrau des Beklagten, Frau P.W., bei der Beklagten den Abschluss eines Risikolebensversicherungsvertrags. In dem Antragsformular ist unter Ziff. 9 auf die Frage, ob in den letzten 10 Jahren stationär behandelt worden sei, angegeben: "Thrombose in den Beinen" (Bl. 15d. A). Die Versicherungssumme sollte 150.000 EUR betragen, als Versicherungsbeginn war der 1.3.2005 vorgesehen. Als Bezugsberechtigter wurde der Kläger angegeben. In einer "Schlusserklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person" (Bl. 15 d.A.) heißt es:
"Mit diesem Antrag gewähren wir vorläufigen Versicherungsschutz gemäß den hierfür geltenden Bedingungen. Für die Versicherungen gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen [...]. Der Vertrag kommt endgültig zustande, wenn ich die Police erhalten habe und ich mein Widerrufsrecht nicht ausübe. Ich verzichte auf die Überlassung der Versicherungsbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt. Diese werden mir mit der Police - auf Wunsch jedoch auch früher - zugesandt".
In einem weiteren Absatz findet sich die Erklärung:
"Mir ist bekannt, dass ich die in diesem Antrag gestellten Fragen nach bestem Wissen richtig und vollständig beantworten und dabei auch von mir für unwesentlich gehaltene Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden angeben muss [...]. Ich weiß, dass die C. bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise die Leistung verweigern kann."
Am 25.2.2005 ging der Antrag bei der Beklagten ein. Im Eingangsbestätigungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Tag des Antragseingangs vorläufiger Versicherungsschutz gemäß den einschlägigen Bedingungen bestehe (Bl. 18 Rs. d.A.). In § 4 Abs. 1 der beigefügten Allgemeinen Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (im Folgenden: AVB) hieß es - entsprechend dem diesbezüglichen Hinweis in der "Bestätigung über den vorläufigen Versicherungsschutz" (Bl. 18 d.A.) -:
"Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ausgeschlossen für Versicherungsfälle, zu deren Eintritt gefahrerhebliche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen zumindest mitursächlich beigetragen haben, die Ihnen beziehungsweise der zu versichernden Person bei Antragstellung bekannt waren, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Gefahrerheblich sind solche Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Erkrankungen, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, nach denen wir bei Antragstellung ausdrücklich und schriftlich gefragt haben, gelten im Zweifel als erheblich."
Bereits im Jahre 1983 hatte die Versicherungsnehmerin nach einem Autounfall einmal eine Lungenembolie gehabt. Am 2.11.2004 war sie in der Hochrheinklinik Bad S. wegen Unterschenkelvenenthrombosen in Behandlung gewesen (Bl. 27 d.A.). Im Arztbrief an Dr. B. vom 10.11.2004 war die Überprüfung der Gerinnungsfaktoren und eine Therapie u.a. mit Marcumar empfohlen worden sowie das Tragen eines Unterschenkel-Kompressionsstrumpfs (Bl. 25 d.A. Rs.). In einem weiteren Schreiben der Hochrheinklinik vom 16.11.2004 war mitgeteilt worden, man habe mit Frau W. besprochen, es sei vertretbar, auf die Gabe von Marcumar zu verzichten; das Bein müsse aber konsequent gebunden werden, sie müsse sich viel bewegen, ausreichend trinken "sowie bei entsprechenden Situationen sich das Heparin" spritzen (Bl. 26 ...