Rz. 71

Die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 S. 1 VVG, dass für Versicherungsverträge über ein Großrisiko gem. Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG keine Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen nach § 7 Abs. 14 VVG besteht, ist für Lebensversicherungsverträge ohne Bedeutung.

 

Rz. 72

Ein genereller Verzicht auf die Aushändigung der Informationen i.S.v. § 7 VVG i.V.m. der VVG-InfoV ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 VVG enthält zwar die Regelung, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information "vor Abgabe seiner Vertragserklärung" verzichten kann. In diesem Fall ist jedoch gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VVG die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachzuholen. Da von § 7 VVG gem. § 18 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, scheidet ein vollständiger Verzicht des Versicherungsnehmers auf die Informationen nach § 7 VVG i.V.m. der VVG-InfoV aus.

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