Rz. 357
Im Anschluss an die BGH-Urteile vom 9.5.2001 hat der GDV die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten, zum Rückkaufswert und zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme in seinen Musterbedingungen angepasst mit dem Ziel, die seitens des BGH aufgestellten Transparenzanforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat der GDV Hinweise ergänzt, die dem Versicherungsnehmer die Nachteile einer Kündigung vor Augen führen. Die Regelung zur Verrechnung von Abschlusskosten in § 10 der Musterbedingungen des GDV für die kapitalbildende Lebensversicherung wurde um folgenden Nachteilshinweis in Abs. 4 ergänzt:
Zitat
"Die beschriebene Abschlusskostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle und dem Anhang entnehmen."
In der Klausel zur Kündigung und Beitragsfreistellung in § 9 der Musterbedingungen des GDV für die kapitalbildende Lebensversicherung wurde in Abs. 3 der folgende Nachteilshinweis eingefügt:
Zitat
"Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen."
Die Klausel zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme in § 9 Abs. 4 der Musterbedingungen des GDV für die kapitalbildende Lebensversicherung wurde durch einen ähnlichen Nachteilshinweis ergänzt.
Rz. 358
In vier Entscheidungen aus dem Jahr 2012 hat der BGH diese Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten, zum Rückkaufswert und zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme für zwischen 2001 und 2007 geschlossene Versicherungsverträge für unwirksam erklärt. Zur Begründung der Unwirksamkeit der Klauseln hat der BGH angeführt, dass Bestimmungen in AVB für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen. Sie seien daher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gelte für inhaltlich vergleichbare Regelungen bei der fondsgebundenen Rentenversicherung.
Rz. 359
Die aufgrund der Unwirksamkeit der Regelungen zur Verrechnung von Abschlusskosten und zum Rückkaufswert bei Verträgen mit Vertragsschluss zwischen 2001 und 2007 sich ergebende Lücke, ist gemäß Urteil des BGH v. 11.9.2013 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Ergebnis stehe dem Versicherungsnehmer bei Verträgen mit Vertragsschluss zwischen 2001 und dem 31.12.2007 – ebenso wie bei Verträgen mit Vertragsschluss zwischen 1994 und 2001 – ein Mindestrückkaufswert zu, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals entspricht.