Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen 26 O 149/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 149/13 - im Zahlungsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 400, - EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar, als die hiergegen gerichtete Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 27.900, - EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Rentenversicherungen betreffend die Verrechnung von Abschlusskosten und die Vornahme eines Stornoabzugs bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages in Anspruch. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 1.782,20 EUR begehrt.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24.10.2012 mahnte der Kläger die Beklagte in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ab; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Rentenversicherung erfolgte nicht. Die Beklagte gab unter dem 16.11.2012 eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung ab. Hierin erklärte sie, es zu unterlassen, beim Abschluss von privaten konventionellen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Verbrauchern künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit den Druckstückbezeichnungen "AVB KLV EUR 0801", "PB KLV EUR 0801", "AVB KLV 01/2005", "PB KLV 01/2005", "LK-CM 5110L 10.02", "AVB RENTE 01/2005" und "PB RENTE 01/2005" enthalten seien, zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 1.9.2001 - 31.12.2007 auf die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit den vorstehenden Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 1.9.2001 - 31.12.2007 aus IT-technischen Gründen vollständig bis zum 31.12.2014 vornehmen werde. Der Kläger nahm die Verpflichtungserklärung nicht an.

Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB mit den genannten Druckstückbezeichnungen sowie der Tarifgeneration 1.9.2001 - 31.12.2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.12.2014 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Produktbedingungen für die Kapitallebensversicherung

§ 5 Wann können Sie di...

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