Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen 26 O 18/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln26 O 18/14 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200, -- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage - soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Rentenversicherungen betreffend die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem so genannten Zillmerverfahren und die Vornahme von Stornoabzügen bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages in Anspruch. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR begehrt.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24.10.2012 mahnte der Kläger die Beklagte in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ab. Die Beklagte gab unter dem 12.11.2012 eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung ab, die sie auch auf die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung erstreckte. Hierin erklärte sie, es zu unterlassen, beim Abschluss von privaten konventionellen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Verbrauchern künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit bestimmten Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 2002 - 2007 auf die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit bestimmten Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art, die vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung beitragsfrei gestellt worden seien, aus IT-technischen Gründen vollständig bis zum 31.05.2013 umsetzen könne. Die Umsetzung erfolge dann aber rückwirkend für alle von der Erklärung umfassten Verträge. Der Kläger nahm die Verpflichtungserklärung nicht an.

Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB mit den genannten Druckstückbezeichnungen sowie der Tarifgeneration 2002 - 2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.05.2013 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(1) Ihre Versicherung... können ...

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