Rz. 672

In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine sog. externe Teilung zulässig, d.h. die Begründung eines Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberechtigte hat hinsichtlich der Zielversorgung ein Wahlrecht (§ 15 VersAusglG). Eine externe Teilung ist durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person dies vereinbaren, oder wenn die Ehegatten dies vereinbart haben und das Familiengericht entsprechend entschieden hat (§§ 6, 9 Abs. 1 VersAusglG). Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und der betroffene Versorgungsträger dem zugestimmt hat.

 

Rz. 673

Darüber hinaus ist die Durchführung einer externen Teilung zulässig bei sog. Bagatellversorgungen, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies verlangt. Eine Bagatellversorgung liegt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG vor, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (im Jahr 2017: 2.975 EUR). Für Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse sind die Grenzen, in denen eine externe Teilung möglich ist, deutlich angehoben. Eine externe Teilung ist auf Verlangen des betroffenen Versorgungsträgers zulässig, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 156, 160 SGB VI erreicht (im Jahr 2017: 76.200 EUR). Ob dieser Grenzwert erreicht ist, ist für jedes Anrecht einzeln zu bestimmen.[1189]

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