Rz. 659

Ansprüche aus Rentenversicherungen, die ein Ehegatte an einen Dritten abgetreten hat, fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich.[1144] Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Zur Sicherheit abgetretene Ansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich.[1145] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus der Rentenversicherung zur Sicherung für ein Policendarlehen dient.[1146] Ausnahmsweise unterfällt eine sicherungshalber abgetretene Rentenversicherung dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn von einer Verwertung der Sicherheit "mit großer Wahrscheinlichkeit" auszugehen ist[1147] oder wenn die Verwertung der Sicherheit unmittelbar bevorsteht.[1148] Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht die Sicherungsabtretung sowohl bei einer internen als auch einer externen Teilung an dem übertragenen Anrecht fort.[1149] Wurden die Ansprüche aus einer Rentenversicherung durch einen Ehegatten zur Sicherheit verpfändet, fallen diese Ansprüche trotz Verpfändung in den Versorgungsausgleich.[1150] Ebenso fallen gepfändete Anrechte eines Ehegatten aus seiner Rentenversicherung weiterhin dem Versorgungsausgleich.[1151] Allerdings ist die interne Teilung gepfändeter Anrechte ausgeschlossen; diese sind schuldrechtlich auszugleichen.[1152]

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