Tritt der Versicherungsnehmer seine Rechte aus einer Lebensversicherung ab, dann liegt darin nicht grundsätzlich auch der konkludente Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung. Jedenfalls wird bei einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen nicht anzunehmen sein, der Versicherungsnehmer wolle etwaige Bezugsrechte vollständig widerrufen.
Die formularmäßige Erklärung im Rahmen einer Sicherungsabtretung, der Versicherungsnehmer widerrufe für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, insoweit es den Rechten des Zessionars entgegenstehe, ist nach der Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht vollständig widerruft, sondern nur dahin einschränkt, dass es hinter den vereinbarten Sicherungszweck zugunsten des Zessionars zurücktritt. Nicht von dem Zessionar benötigte Teile der Versicherungssumme werden von der Abtretung daher nicht erfasst und stehen weiterhin dem Bezugsberechtigten zu. Insoweit bleiben die nur zurückgesetzten Bezugsrechte voll wirksam. Voraussetzung für die Begründung dieses Rangverhältnisses ist jedoch, dass der Sicherungszweck, welcher der Bezugsberechtigung vorgehen soll, inhaltlich klar und der Höhe nach bestimmbar ist. Auch nach erfolgter Sicherungsabtretung ist der Versicherungsnehmer weiterhin befugt, ein Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen.
Soweit jedoch der Sicherungszweck erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegfällt, bleibt der Widerruf der Bezugsberechtigung wirksam und der Zessionar wird Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. Der Versicherer wird mit der Zahlung an den Zessionar von der Verpflichtung zur Leistung frei. Es stellt sich dann die Frage, an wen der Zessionar die Versicherungsleistung weiterzuleiten hat. Diesbezüglich sehen die Abtretungsvereinbarungen der Banken und Sparkassen teilweise eine Drittbegünstigungsklausel vor, dass ein Überschuss aus der Verwertung an den bisherigen Bezugsberechtigten auszukehren ist. Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht des Dritten nicht nur nachträglich durch den vorstehend beschriebenen eingeschränkten Widerruf, sondern auch bei Abschluss des Versicherungsvertrages so ausgestalten, dass es von vornherein gegenüber einer schon erfolgten oder noch vorzunehmenden Sicherungsabtretung nachrangig ist. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie die dem Versicherer gegenüber abzugebenden einseitigen Erklärungen des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts und die Abtretungsanzeige nach § 133 BGB auszulegen sind. Ergibt die Auslegung, dass das Bezugsrecht von vornherein nur in einem durch den Zweck der Sicherungsabtretung an einen bestimmten Gläubiger eingeschränkten Umfang begründet worden ist, bedarf es demgemäß bei einer nachfolgenden Sicherungsabtretung zur Begründung des Vorrangs des Sicherungsnehmers keines Widerrufs des Bezugsrechts mehr.