Leitsatz (amtlich)
1. Die anerkannten Grundsätze über Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern - dingliche Sicherungsgeber und Bürgen - (BGH NJW-RR 1981, 682; BGHv. 29.6.1989 - IX ZR 175/88, MDR 1989, 987 =NJW 1989, 2530;BGH v. 9.10.1990 - XI ZR 200/89, MDR 1991, 337 =NJW-RR 1991, 170;BGH v. 20.12.1990 - IX ZR 268/89, MDR 1991, 850 =NJW-RR 1991, 499;BGH v. 16.1.1991 - IV ZR 263/89,NJW-RR 1991, 682) finden auf den Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung nicht entsprechende Anwendung. Der Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist nicht Sicherungsgeber.
2. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Bis dahin steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers.
3. Ein widerrufliches Bezugsrecht hindert den Versicherungsnehmer nicht, zur Sicherheit von Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechtes zu sehen. Dieser Widerruf gilt allerdings nur insoweit, als dies mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert. Der Versicherungsnehmer will dem Sicherungsgläubiger nur den Vorrang vor dem durch ein widerrufliches Bezugsrecht Begünstigten einräumen. Der Widerruf setzt die früher ausgesprochene Bezugsberechtigung nur insoweit außer Kraft, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist (in Anknüpfung an BGHv. 18.10.1989 - IVa ZR 218/88,BGHZ 109, 67, 69 f., 71 f.= MDR 1990, 225= VersR 1989 1289, 1290; BGHv. 8.5.1996 - IV ZR 112/95, MDR 1996, 818 =VersR 1996, 877, GA 61; OLG Düsseldorfv. 11.10.1996 - 7 U 215/95, OLGReport Düsseldorf 1997, 167 =FamRZ 1998, 121)
4. Die Klausel des § 13 Abs. 2 ALB 86, wonach die Umwandelung eines widerruflichen in ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Bestätigung des Versicherers bedarf, verstößt nicht gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F.
Normenkette
BGB §§ 331, 426, 677, 683, 670, 681, 667, 687, 812 Abs. 1; VVG § 166; ALB 86 § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
LG T. (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 5 O 519/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG T. - Einzelrichter - vom 25.5.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Beklagten sind Geschwister und gesetzliche Erben des am 25.8.2003 kinderlos verstorbenen B. (Erblasser). Der Erblasser hat nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1974 das in der Innenstadt in T. gelegene Gasthaus "G." weitergeführt. Bei der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater ist das Grundstück des Gasthauses "G." ihm zu Alleineigentum übertragen worden. Im Zusammenhang mit einem Wechsel der Bankverbindung zur Kreissparkasse T. sind 1986/1987 zur Absicherung von Kreditverpflichtungen des Erblassers auf dem Grundbesitz "G." zugunsten der kreditgebenden Sparkasse T. Grundschulden bestellt worden.
Der Erblasser hat bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt AG zwei Lebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossen. Die Lebensversicherung mit der Versicherungs-Nr.:... 8 wurde gemäß Urkunde vom 19.8.1986 (GA 43) zur Sicherung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung des Erblassers in voller Höhe an die Kreissparkasse T. abgetreten. Der Versicherungsnehmer (Erblasser) erklärte sich bei der Abtretung damit einverstanden, dass ein etwaiges Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung insoweit, als es den Rechten der Sparkasse entgegensteht, widerrufen wird.
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt AG stellte am 11.10.2000 folgenden Nachtrag zum Versicherungsschein-Nr.:... 8 aus (GA 45):
"Bezugsrecht auf die Leistungen im Erlebensfall der Versicherungsnehmer Bezugsrecht auf die Leistungen im Todesfall im ersten Rang widerruflich Reinhold L., geboren 9.5.1952, zu 100 %.
Das Bezugsrecht ist wirksam, soweit es den Rechten und Ansprüchen der nachfolgenden Gläubiger nicht entgegensteht: Kreissparkasse T.".
Der Kläger hat in einer weiteren Lebensversicherung des Erblassers bei der Schweizerischen Lebensversicherung ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten. Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis sind nach dem Tode des Erblassers an den Kläger ausgezahlt worden.
Die Sparkasse T. hat nach dem Tode des Erblassers gegen die Schweizerische Lebensversicherung ihre Rechte aus der Sicherungsabtretung vom 19.8.1986 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.11.2003 an die Sparkasse T. erteilte die Schweizerische Lebensversicherung aus dem Versicherungsvertrag Nr ... 8 eine Abrechnung mit einem Auszahlungsbetrag von 213.314,30 EUR. Dieser Betrag wurde zur Tilgung der Ansprüche der Sparkasse T. aus Bankver...