Rz. 558
Lautet die Bezeichnung auf den "Inhaber des Versicherungsscheins", so liegt darin regelmäßig noch keine Begründung eines Bezugsrechts, da ansonsten der Versicherungsschein zu einem echten Inhaberpapier wird.[936] Bezugsberechtigt sein soll jedoch, wer mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers in den Besitz des Versicherungsscheins gelangt ist.[937] Da dies für den Versicherer jedoch regelmäßig nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sein wird, ist von einer derartigen Formulierung abzuraten.
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