Rz. 558

Lautet die Bezeichnung auf den "Inhaber des Versicherungsscheins", so liegt darin regelmäßig noch keine Begründung eines Bezugsrechts, da ansonsten der Versicherungsschein zu einem echten Inhaberpapier wird.[936] Bezugsberechtigt sein soll jedoch, wer mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers in den Besitz des Versicherungsscheins gelangt ist.[937] Da dies für den Versicherer jedoch regelmäßig nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sein wird, ist von einer derartigen Formulierung abzuraten.

[936] Prölss/Martin/Schneider, § 160 VVG Rn 7; Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 86 Rn 39.
[937] OLG Hamm v. 28.7.1992 – 20 W 51/91, NJW-RR 1993, 296 = VersR 1993, 173; Prölss/Martin/Schneider, § 160 VVG Rn 7; Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 86 Rn 39.

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