Rz. 660

Kein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG statt bei grober Unbilligkeit. Von einer groben Unbilligkeit ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde.[1153] Grobe Unbilligkeit in diesem Sinne wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Ausgleichsverpflichtete in Erwartung der Scheidung eine Rentenversicherung kündigt,[1154] bei einer Rentenversicherung von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht[1155] oder eine Rentenversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung umwandelt. Darüber hinaus kann grobe Unbilligkeit vorliegen, wenn der Ausgleichsverpflichtete in Erwartung der Scheidung von der weiteren Zahlung der Beiträge zu seiner Rentenversicherung oder betrieblichen Altersversorgung absieht. Ferner ist von grober Unbilligkeit auszugehen, wenn der Ausgleichspflichtige einen Rentenversicherungsvertrag während eines laufenden Beschwerdeverfahrens zur Sicherheit abtritt, wenn "mit großer Wahrscheinlichkeit" von einer Verwertung der Sicherheit auszugehen ist.[1156]

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