Leitsatz

Die Parteien, deren Ehe kinderlos geblieben war, stritten sich um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die ausgleichsverpflichtete Ehefrau begehrte dessen Ausschluss unter Hinweis auf die grobe Unbilligkeit ihrer Inanspruchnahme, der Ehemann bestand auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Kernproblem des Falles war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 1587c Nr. 1 BGB zu bejahen ist.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau begehrte nach der kinderlos gebliebenen Ehe deren Scheidung. Die Parteien hatten sich im November 2003 voneinander getrennt. Die Ehefrau hatte sich einem neuen Lebenspartner zugewandt und Ende 2004 den Ehescheidungsantrag einreichen lassen. Ferner beantragte sie, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen.

Im Jahre 2004 hatten die Parteien einen Ehevertrag geschlossen und notariell beurkunden lassen, in dem hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart wurde.

Der Ehemann wehrte sich sowohl gegen die Scheidung als auch gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, berief sich auf eine Erkrankung und darauf, dass seine Ehefrau verpflichtet sei, ihn zu versorgen. Die Inanspruchnahme seiner Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei nicht grob unbillig.

Mit Verbundurteil vom 28.10.2005 hat das erstinstanzliche Gericht die Ehe der Parteien geschieden und bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Hiergegen legte der Ehemann Berufung ein. Mit seinem Rechtsmittel wehrte er sich weiterhin gegen die Scheidung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das erstinstanzliche Urteil unterliege weder hinsichtlich des Scheidungsausspruchs noch hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs einer Beanstandung. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lebten die Parteien bereits länger als drei Jahre getrennt, so dass das Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten war. Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 1568 BGB, die das Aufrechterhalten der Ehe trotz ihres Scheiterns gebieten könne, liege nicht vor. Soweit der Ehemann geltend gemacht habe, herzkrank zu sein, habe er Beweis für die von seiner Ehefrau bestrittene Behauptung nicht angetreten. Im Übrigen wäre diese Erkrankung, die nach dem eigenen Vorbringen des Ehemannes keine Existenz bedrohende Wirkung zeige, kein Grund für die Anwendung der Härteklausel.

Der Versorgungsausgleich finde gem. § 1587c Nr. 1 BGB dann nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne komme u.a. dann in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfüge, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert sei und außerdem der verpflichtete Ehegatte auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zu seiner sozialen Absicherung dringend angewiesen sei (vgl. BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02, BGHReport 2005, 1187 = MDR 2005, 1294 = NJW 2005, 2455; BGH v. 24.2.1999 - XII ZB 47/96, MDR 1999, 680 = FamRZ 1999, 714, 715, jeweils m.w.N.).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht bejaht.

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre der Ehemann ausgleichsberechtigt.

Die Ehefrau hatte während der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 280,47 EUR und i.H.v. 91,72 EUR bei der bayerischen Versorgungskammer erworben. Nach Umrechnung dieser Anwartschaften unter Verwendung der Tabelle 1 der Barwert-VO wären aufseiten der Ehefrau ihre gesetzlichen Rentenanwartschaften von 280,47 EUR und solche bei der bayerischen Versorgungskammer i.H.v. 37,59 EUR in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Der Ehemann hingegen hatte während der Ehezeit nur Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,91 EUR erworben.

Das OLG hielt seine Altersversorgung durch erhebliches Immobilienvermögen für uneingeschränkt abgesichert. Aus diesem Immobilienvermögen ergebe sich eine monatliche Mieteinnahme von jeweils 1.432,42 EUR unter Berücksichtigung der von ihm in Ansatz gebrachten Schuldendienste. Insoweit sei zu erwarten, dass diese Schuldendienste sich im Laufe der Jahre verringern und im Übrigen das auf einem Anwesen lastende Nießbrauchsrecht seiner im Jahre 1914 geborenen Mutter in Wegfall geraten werde, so dass zukünftig mit höheren Einnahmen aus den Immobilien zu rechnen sei. Daneben verfüge der Ehemann über seine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich über die Ehezeitanteil hinaus auf monatlich insgesamt 304,98 EUR belaufe. Ferner habe er zum 1.10.2007 aus seiner Lebensversicherung eine Auszahlung von ca. 35.000,00 EUR zu erwarten, die er ebenfalls für seine Alterssicherung einsetzen könne.

Demgegenüber sei die Ehefra...

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