Rz. 75

Soweit und solange der Versicherer die Informationspflichten nach § 7 VVG nicht erfüllt hat, beginnt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 VVG (bei der Lebensversicherung: 30 Tage) nicht zu laufen.[59]

 

Rz. 76

Fraglich ist, ob durch ein Nachschieben der Informationen gem. § 7 VVG und die erneute Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 8 VVG eine vor Abgabe des Vertrags unterlassene Information nachgeholt werden kann, so dass damit das "ewige" Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers endet. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 VVG erscheint dies zulässig. Da die Widerrufsfrist "zu dem Zeitpunkt" beginnt, zu dem die vollständigen Informationen nach § 7 VVG dem Versicherungsnehmer zugegangen sind, ist nach hier vertretener Ansicht nicht ausgeschlossen, dass der Versicherer eine zunächst unterlassene Information nach § 7 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer nachholt und hierdurch das "ewige" Widerrufsrecht nach § 8 VVG nachträglich heilt.[60]

 

Rz. 77

Fraglich ist weiterhin, welche Rechtsfolgen den Versicherer treffen, wenn er dem Versicherungsnehmer die Informationen nach § 7 VVG nicht "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" mitgeteilt hat. Für den Beginn der Widerrufsfrist dürfte dieser Umstand ohne Bedeutung sein, da § 8 Abs. 2 VVG den Beginn der Widerrufsfrist lediglich an die Übermittlung der Informationen nach § 7 VVG knüpft, nicht jedoch auf die Rechtzeitigkeit der Übermittlung der Informationen nach § 7 VVG abstellt. Allerdings kommen bei einer nicht rechtzeitigen Information des Versicherungsnehmers ggf. Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer in Betracht.[61]

[59] Begr. d. Regierungsentwurfs z. § 8 VVG, BT-Drucks 16/3945, 62.
[60] Leverenz Rn 3/85.
[61] Leverenz Rn 3/32; Schimikowski, r+s 2007, 133, 137.

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