Rz. 436

Der Versicherer ist an einem Rücktritt, einer Kündigung oder einer Vertragsanpassung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung auch im Falle der Unanfechtbarkeit gehindert.

 

Rz. 437

Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die dem Versicherer zustehenden Rechte nach § 19 Abs. 24 VVG wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht, wenn seit dem Vertragsschluss fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Dabei ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf das Vorliegen der vertragsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers abzustellen. Der Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist ohne Bedeutung.[715] Im Falle einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Es handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist.[716]

 

Rz. 438

Die Beweislast dafür, dass der Rücktritt tatsächlich verfristet ist, trägt der Versicherungsnehmer.[717] Dieser muss beweisen, dass der Versicherungsfall nach Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist.

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