Rz. 387

Die Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Mindestrückkaufwertes sowie auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs unterliegt den allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes vor dem 1.1.2008 entstanden ist, gilt zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.[567] Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes am 1.1.2008 noch nicht verjährt ist, gilt die Übergangsregelung für die Verjährung von Ansprüchen in Art. 3 EGVVG. Wurde der Vertrag nach dem 30.12.2008 abgerechnet, richtet sich die Verjährung des Anspruchs nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften in §§ 194 ff. BGB.

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